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VwGH vom 25.11.2009, 2007/15/0302

VwGH vom 25.11.2009, 2007/15/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des AS in U, vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0362-I/06, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Bauernhofes und eines Einfamilienhauses in U. In der Sommersaison (Mai bis Oktober) und in der Wintersaison (Dezember bis März) arbeitet er in einem von U. ca. 230 km entfernten Ort als Kellner und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre beantragte er die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine beiden Töchter, die mit ihrer Mutter in seinem Einfamilienhaus in U. wohnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes, mit denen der Unterhaltsabsetzbetrag versagt wurde, in diesem Punkt keine Folge. In der Begründung führte sie aus, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht sei von den Angaben des Beschwerdeführers im Erörterungsgespräch auszugehen. Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach Errichtung des Einfamilienhauses im Bauernhof seinen Wohnsitz beibehalten habe, dort einen eigenen Haushalt führe, in dem auch seine Mutter betreut werde. Das Einfamilienhaus habe er gemeinsam mit Maria S. geplant und eingerichtet. Diese habe einen finanziellen Beitrag zu den Kosten des Hausbaues geleistet. Sie sei mit den gemeinsamen Kindern im Jahr 2000 in das Haus eingezogen. Der Beschwerdeführer halte sich in der Zwischensaison regelmäßig immer wieder im Einfamilienhaus auf, zu dem er einen eigenen Schlüssel habe und wo er auch Kleidung sowie Toilettenartikel aufbewahre. Er betreue dort bei Bedarf abends die Kinder und erledige gelegentlich anfallende Arbeiten. Er verbringe teilweise (an den Sonntagnachmittagen) auch seine Freizeit bei Maria S. und seinen Kindern. Er bezeichne diese Personen als "seine Familie". Er nächtige drei bis viermal wöchentlich im Einfamilienhaus, sonst im Bauernhaus.

Maria S. sei berufstätig. Sie habe mit dem Beschwerdeführer die Aufteilung der Kosten des Einfamilienhauses geregelt. Die Kreditraten für das Haus würden zu annähernd gleichen Teilen von ihr und dem Beschwerdeführer getragen. Der Beschwerdeführer trage die ihm als Eigentümer vorgeschriebenen Gemeindeabgaben (Wasser- und Kanalgebühr, Grundsteuer) und zahle monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder. Maria S. bestreite die laufenden Haushaltskosten (Strom, Heizöl, Telefon, Fernsehen). Die beiden Kinder bekämen vom Beschwerdeführer Taschengeld. Außergewöhnliche Ausgaben, etwa für Schulschiwochen übernehme manchmal Maria S., manchmal der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer habe beim Erörterungsgespräch von einer "persönlichen Nähe" zu Maria S. und von wechselseitigem Vertrauen gesprochen. Er habe betont, dass er "zu seiner Familie" stehe, für die er praktisch sein gesamtes Gehalt verwende.

Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgemeinschaft mit Maria S. mangels einer Wohngemeinschaft in Abrede gestellt. Er habe anders als Maria S. den Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgegeben. Es könne aber nicht gesagt werden, dass er in sein Einfamilienhaus "bloß zu Besuch komme". Er verbringe in der Zwischensaison immerhin rund die "Hälfte der Abende (jeweils verbunden mit einer Nächtigung)" und meist auch die Sonntagnachmittage im Einfamilienhaus. Er habe zu diesem Haus einen eigenen Schlüssel. Auf Grund der Häufigkeit und Regelmäßigkeit dieser Aufenthalte liege ein weiterer Wohnsitz des Beschwerdeführers im Einfamilienhaus vor. In dieses Bild füge sich auch ein, dass sein Name auf dem Türschild stehe. Insgesamt böten die dargelegten Lebensumstände nicht das Bild eines dauernd getrennt lebenden Elternpaares. Notwendige Abwesenheiten des Beschwerdeführers, die berufsbedingt (Saisonarbeit als Kellner, Arbeiten auf dem Bauernhof) oder wegen der Betreuung seiner Mutter ohnehin nicht hätten vermieden werden können, blieben dabei außer Betracht. Schon diese Lebensumstände brächten es mit sich, dass sich der Beschwerdeführer weitestgehend außerhalb des Haushaltes seiner Familie versorge. So erscheine es selbstverständlich, dass er die Mahlzeiten regelmäßig im Bauernhaus einnehme, wenn er dort arbeite und auch selbst für seine Mutter koche. Das Tatbestandsmerkmal des "dauernd getrennt Lebens" stelle nicht auf die polizeiliche Meldung ab. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, wo der Beschwerdeführer den Großteil seiner Kleidung und andere persönliche Gegenstände aufbewahre. Wesentlich erscheine, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur finanziell um seine Familie kümmere, indem er für ein eigenes Haus gesorgt habe und laufend "Alimente" zahle. Er verbringe darüber hinaus einen beträchtlichen Teil der ihm verbleibenden Zeit bei seiner Familie, beteilige sich an der Betreuung der Kinder und erledige bei Bedarf auch Arbeiten in Haus und Garten, wobei er in der Zwischensaison drei- bis viermal pro Woche im Einfamilienhaus nächtige und dort auch die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs aufbewahre. Damit wohne der Beschwerdeführer aber doch regelmäßig auch bei seiner Familie. Während der Saison, wenn er im 230 km entfernten Ort arbeite, müssten sich seine Aufenthalte sowohl im Einfamilienhaus als auch im Bauernhaus anlässlich der in ca. zweiwöchigen Abständen erfolgenden meist nur eintägigen Heimfahrten zwangsläufig auf sehr kurze Zeit beschränken. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988, dass die Eltern dauernd getrennt leben, seien nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988 stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 25,50 monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von S 38,20 monatlich zu.

Streit besteht darüber, ob das Tatbestandsmerkmal des vom (Ehe)Partner "nicht dauernd getrennt Lebens" erfüllt ist oder nicht. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Kindesmutter, die die Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder bezieht, mit dem Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebt. Der Ausschließungsgrund des "nicht dauernd getrennt Lebens" sei daher gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe)Partner in Lebensgemeinschaft steht. Die belangte Behörde hat daher zutreffend darauf abgestellt, ob in diesem Zusammenhang von einer vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die Stellungnahme der Kindesmutter in ihrem eigenen Abgabenverfahren nicht berücksichtigt, ist ihm zu entgegnen, dass in seinem Verfahren ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet worden ist, sodass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge des Neuerungsverbotes darauf nicht einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer meint, es fehlten die entscheidenden Merkmale einer Wohngemeinschaft. Wohnhaft sei man nach allgemeinem Verständnis dort, wo man schlafe, die Mahlzeiten einnehme, seine Post zugestellt bekomme, die persönlichen Gegenstände aufbewahre und seine Freizeit verbringe, ein wichtiges Indiz für die Frage, wo jemand wohne, sei die polizeiliche Meldung. Gerade in einem kleinen Ort würde die Gemeinde als Meldebehörde eine unrichtige polizeiliche Meldung nicht hinnehmen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat zutreffend auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes auf eine Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Maria S. geschlossen. Die Zeiten der beruflich und persönlich bedingten Abwesenheit (Saisonarbeit und Arbeiten am Bauernhof sowie Betreuung seiner Mutter) des Beschwerdeführers sprechen schon deswegen nicht gegen diese Beurteilung, weil er auch während der Saisonarbeit regelmäßig in Abständen von zwei Wochen in das Einfamilienhaus zu "seiner Familie" gekommen ist. In der Zwischensaison lebt er nach seinem Vorbringen an vier Tagen der Woche im Einfamilienhaus mit seinen Kindern und deren Mutter und an drei Tagen im Bauernhaus, in dem er seine dort wohnhafte Mutter betreut. Darüber hinaus verbringt er nach den seinen Angaben folgenden weiteren Feststellungen auch die Freizeit an Sonntagnachmittagen bei seiner Familie. Der polizeilichen Meldung kommt in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zu.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn er die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es liege eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und Maria S. vor, bestreitet. Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren steht er zu "seiner Familie", für die er praktisch "sein gesamtes Gehalt verwendet". Dies spricht für eine enge wirtschaftliche Beziehung.

Wenn die belangte Behörde, die auf Grund der aussagekräftigen Angaben des Beschwerdeführers ihre Feststellungen getroffen hat, vor dem dargestellten tatsächlichen Hintergrund auf eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Maria S.

geschlossen hat, kann das nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war

gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG

i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am