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VwGH vom 22.03.2010, 2007/15/0173

VwGH vom 22.03.2010, 2007/15/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P als Masseverwalter im Konkurs der M KEG, vertreten durch MMag. Dr. Herbert Greiml, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Gartengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0126-G/04, betreffend Umsatzsteuer für 2001 und 2002 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die den Feststellungen einer Außenprüfung im Unternehmen der Gemeinschuldnerin folgenden Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001, 2002 und einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001. Die vom Beschwerdeführer vertretene Gemeinschuldnerin, eine im Dezember 2000 gegründete Kommanditerwerbsgesellschaft sei laut Firmenbuch im Bereich Bauwesen und Reinigungsarbeiten tätig gewesen. Laut Gesellschaftsvertrag sei der Geschäftsbereich Reinigungsarbeiten der einzigen Komplementärin und Inhaberin der gesamten Gesellschaftsanteile Nada M. zugeordnet worden. Für das Bauwesen sei der Kommanditist und Arbeitsgesellschafter zuständig gewesen. Tatsächlich sei dieser in der Gesellschaft jedoch nicht in Erscheinung getreten, sondern habe im Bereich Bauwesen ein Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin, der Lebensgefährte der Nada M., faktisch die Funktion eines Vertreters der Gemeinschuldnerin übernommen. Am sei über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Im Jahr 2003 habe das Finanzamt eine Außenprüfung im Unternehmen der Gemeinschuldnerin durchgeführt. Hiebei sei es zur Feststellung gelangt, dass bei acht von neun Unternehmen, welche in den Streitjahren als Subunternehmer Rechnungen für erbrachte Bauleistungen an die Gemeinschuldnerin gelegt hätten, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben gewesen seien.

In der Berufung gegen die diesen Feststellungen der Außenprüfung folgenden Bescheide habe die Gemeinschuldnerin vorgetragen, sie habe sich soweit als möglich und zumutbar darüber versichert, dass es sich bei den Auftragnehmern, um im Zeitpunkt der Leistungserbringung tatsächlich existente Unternehmen handle. Die Vergabe von Bauaufträgen auf Baustellen sei branchenüblich und könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie habe jeden ihrer Geschäftspartner ordnungsgemäß überprüft. Da die Leistungen an die Subunternehmer als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, habe das Finanzamt den Leistungsaustausch als solchen nicht in Frage gestellt.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - aus, es möge zutreffen, dass die Geschäftsanbahnung und die Auftragsabwicklung bis hin zur Bezahlung direkt auf Baustellen branchenüblich seien. Gerade wegen solcher Branchenverhältnisse sei ein höheres Maß an Sorgfalt bei der Einhaltung jener Formalerfordernisse, durch welche § 11 UStG 1994 den Vorsteuermissbrauch hintanzuhalten trachte, unumgänglich. Die Gemeinschuldnerin habe keineswegs angemessene Vorkehrungen getroffen oder Kontrollen durchgeführt, um der Gefahr der Verwendung unrichtiger Rechnungsadressen in geeigneter Weise zu begegnen. Im Wesentlichen habe sie sich mit Formalnachweisen begnügt, wie Firmenbucheintragung, Gewerbebefugnis, steuerliche Erfassung, Anführung von Telefon-, Fax-Nr. bzw. Bankverbindung auf der Rechnung, wobei die dazu vorgelegten Unterlagen zum Teil höchst fragwürdig erscheinen, sodass sie eher geeignet seien, Bedenken zu erwecken als zu zerstreuen. Im Einzelnen sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

V. GmbH:

Das Finanzamt habe Vorsteuern in der Höhe von insgesamt EUR 15.022,01, die die Gemeinschuldnerin im Jahr 2001 aus zwischen 11. Juni und erstellten Rechnungen der V. GmbH geltend gemacht habe, nicht anerkannt. Diese Rechnungen haben als Anschrift des leistenden Subunternehmens die Adresse 1120 Wien, B-Gasse 26a, angeführt. Die V. GmbH sei am mit dieser Geschäftsadresse ins Firmenbuch eingetragen worden. Am sei die amtswegige Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG erfolgt. Als Gesellschafter seien Damir V. und Sakip I. eingetragen gewesen. Die V. GmbH sei ab Oktober 2000 in Wien steuerlich erfasst worden. Auf deren Abgabenkonto seien weder Meldungen noch Zahlungen von Selbstbemessungsabgaben aufgeschienen. Bei der Gebietskrankenkasse seien nie Dienstnehmer gemeldet gewesen. Die im Firmenbuch für beide Gesellschafter angegebenen Wohnsitzadressen seien nicht mit der Geschäftsadresse der V. GmbH ident. Eine Überprüfung im ZMR habe ergeben, dass für Sakip I. in Österreich nie polizeiliche Meldedaten erfasst worden seien. Für Damir V. sei kein inländischer Wohnsitz vermerkt gewesen. Er scheine im ZMR mit der im Firmenbuch angegebenen Wohnadresse vom bis als Nebenwohnsitz auf. Vom bis habe er laut Meldedaten einen Nebenwohnsitz in Niederösterreich gemeldet, bevor er mit unbekanntem Ziel verzogen sei. An dieser Anschrift in Niederösterreich habe sich zu dieser Zeit auch der Nebenwohnsitz von Danka K., der ehemaligen Untervermieterin des Büros in 1220 Wien, B-Gasse 26a, befunden. Auch Danka K. scheine ab in diesem Meldeverzeichnis nicht mehr auf. Sie habe im Februar 2001 im Rahmen einer abgabenbehördlichen Erhebung angegeben, sie habe in der B-Gasse 26a im August/September 2000 etwa einen Monat lang ein Büro an die V. GmbH vermietet. Dann habe die GmbH ihren Sitz an einen neuen, ihr nicht bekannten Standort verlegt.

Die Eigentümerin des Hauses 1220 Wien, B-Gasse 26a, habe bei ihrer Zeugeneinvernahme angegeben, sie habe von Mai 1999 bis Dezember 2000 das Haus an Danka K. vermietet gehabt. Ab habe sie es an eine andere Person vermietet, die in keinem erkennbaren Bezug zur V. GmbH stehe. Der Name der V. GmbH sei ihr nicht bekannt.

Das Finanzamt habe die Vorsteuerkürzung mit der Unrichtigkeit der Rechnungsadresse der V. GmbH begründet. Die verrechneten Leistungen habe sie als Betriebsausgaben im Feststellungsverfahren anerkannt. Die Feststellungen zur Rechnungsadresse habe das Finanzamt auf Grund zweier Mitteilungen des "Wiener Finanzamtes" getroffen. Nach dem Inhalt des ersten Informationsschreibens sei anlässlich einer im Oktober 2001 vorgenommenen USt-Prüfung festgestellt worden, dass die V. GmbH seit Dezember 2000 nicht mehr an der Adresse 1220 Wien, B-Gasse 26a, ansässig sei. Bei der aktuellen Erhebung seien weder die V. GmbH an dieser Adresse noch der seinerzeitige Geschäftsführer Damir V. an dessen im Firmenbuch angegebener Wohnadresse bekannt gewesen.

Die belangte Behörde nehme es auf Grund dieser Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen an, dass die in den beanstandeten Rechnungen ausgewiesene Adresse in 1220 Wien, B-Gasse 26a, im Zeitraum Juni bis Oktober 2001 tatsächlich nicht jene Anschrift gewesen sei, an der die V. GmbH ihre Geschäfte betrieben habe. Diese Rechnungen vermittelten daher keinen Vorsteueranspruch. G. GmbH:

Das Finanzamt habe von der Gemeinschuldnerin im Jahr 2001 geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von EUR 13.185,56, welche sie aus sechs zwischen 16. Juli und datierten Rechnungen der G. GmbH in Anspruch genommen habe, nicht anerkannt. Das Finanzamt habe dazu ausgeführt, Erhebungsergebnisse der Wiener Abgabenbehörden anlässlich einer USt-Prüfung hätten ergeben, dass etwa ab Sommer 2001 erstellte Rechnungen der G. GmbH als Deckungs- , Schein- bzw. Gefälligkeitsrechnungen zu betrachten seien, weil sich ab dieser Zeit verschiedene Personen des "Firmenkonstruktes G. GmbH unrechtmäßig bemächtigt" hätten.

Die Gemeinschuldnerin habe darauf hingewiesen, dass die G. GmbH auf verschiedenen Baustellen und bei verschiedenen Firmen mit rund 200 bis 300 Dienstnehmern tätig gewesen sei. Bei einem derart großen Unternehmen sei man davon ausgegangen, dass dieses auch von der Finanzbehörde nicht unbemerkt bleibe. Zudem habe es neben der Firmenbucheintragung auch eine Bankverbindung und einen Wiener-Festnetzanschluss gegeben. Dass der Kontakt mit dem Unternehmen auf einer Baustelle in Graz und nicht am Sitz der Gesellschaft hergestellt worden sei, sei branchenüblich.

Erhebungen hätten ergeben, dass die G. GmbH am in das Firmenbuch eingetragen worden sei. Die Geschäftsanschrift habe bis auf 1120 Wien, S-Straße 182, sodann bis auf 1140 Wien, M-Straße 45/3, und schließlich auf 1020 Wien, L-Straße 8, gelautet. Am sei das Konkursverfahren eröffnet worden. Dieser sei mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben und die Gesellschaft am gemäß § 40 FBG von Amts wegen gelöscht worden.

Der Gründungsgesellschafter der Ein-Mann-Gesellschaft, Elvis H., sei am von der neuen Alleingesellschafter-Geschäftsführerin Mira J. abgelöst worden. Sie sei für die Vertretung der G. GmbH im hier relevanten Rechnungslegungszeitraum zuständig gewesen. Ihre Wohnadresse sei im Firmenbuch mit 1140 Wien, M-Straße 45/3, angegeben gewesen. Laut ZMR sei sie allerdings tatsächlich vom bis an der Adresse 1140 Wien, M-Straße 55/4, gemeldet gewesen. Zwischen und sei dies auch der behördliche Hauptwohnsitz des Gründungsgesellschafters Elvis H. gewesen.

Auf den beanstandeten Rechnungen scheine mit einer Ausnahme als Adresse der G. GmbH, 1140 Wien, M-Straße 45/3, auf. Der Eigentümer des Hauses sowie der Mieter in dem Haus 1140 Wien, M-Gasse 45/2, seien als Zeugen einvernommen worden. Beide hätten definitiv ausgeschlossen, dass die G. GmbH jemals an dieser im Firmenbuch angegebenen Adresse eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hätte. Einen Konnex zu dieser Gesellschaft habe es in der Vergangenheit insofern gegeben, als wiederholt Behördenvertreter, aber auch Dienstnehmer und Arbeitssuchende nach dem Unternehmen gefragt hätten.

Den Vermietern des Hauses 1140 Wien, M-Straße 55, seien sowohl die G. GmbH als auch deren Gesellschafter gänzlich unbekannt gewesen. Sie hätten jedoch ab März 2000 eine Wohnung im

3. Stock dieses Hauses an einen der Gesellschafter der A. Bau vermietet.

Der auf den strittigen Rechnungen der G. GmbH angegebene Festnetz-Telefonanschluss sei nach Auskunft des Telefonbetreibers vom 4. März bis der A. Bau zugeordnet gewesen. Ab sei der Anschluss auf die G. GmbH unter der Adresse 1020 Wien, L-Straße 8, angemeldet gewesen.

Die Rechnung der G. GmbH vom weise als Anschrift 1120 Wien, S-Straße 182, aus. Nach Zeugenaussage der in diesem Haus wohnenden Vermieterin sei weder jemals eine Wohnung dieses Hauses an die G. GmbH oder deren Gesellschafter vermietet gewesen, noch habe es dort je ein Firmenschild oder andere Hinweise auf die Existenz dieses Unternehmens gegeben. An dieser Adresse habe von Februar 2001 bis zum Frühjahr 2002 die A. Bau ein Büro angemietet und dort auch ihre Geschäfte betrieben.

Die Gemeinschuldnerin habe sich zu diesen Erhebungsergebnissen trotz Vorhaltes nicht geäußert.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die G. GmbH weder an der Adresse 1120 Wien, S-Straße 182, noch unter der Anschrift 1140 Wien, M-Straße 45/3, jemals ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Sie sehe keine Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenangaben in Zweifel zu ziehen, zumal die befragten Personen voneinander unabhängig übereinstimmende Angaben gemacht und diese auch durch Unterlagen belegt hätten. Zudem seien im Zuge umfangreicher Erhebungen durch die Wiener Abgabenbehörde im Oktober 2001 und Jänner 2002 bereits Feststellungen getroffen worden, welche diesen Schluss ebenfalls stützten. Anlässlich einer Begehung im Zuge der steuerlichen Ersterfassung der G. GmbH im Oktober 2001 sei an der Firmenbuchadresse 1120 Wien, S-Straße 182, die A. Bau vorgefunden worden. Keiner der zahlreichen befragten Dienstnehmer der G. GmbH sei jemals persönlich in einem Büro des Unternehmens an dieser Adresse gewesen.

Im Jänner 2002 habe die ehemalige Buchhalterin und Lohnverrechnerin, Ingrid F., als Auskunftsperson mitgeteilt, dass sie ursprünglich für die A. Bau arbeiten sollte, dann aber von deren Geschäftsführer um die Übernahme der Buchhaltung der G. GmbH ersucht worden sei. In der Folge habe sie lediglich im Frühjahr 2001 für ca. 4 bis 6 Wochen gelegentlich Buchhaltungsarbeiten der G. GmbH im Büro 1120 Wien, S-Straße 182, erledigt. Im Gegensatz zu einem Firmenschild sowie einem Fax- und Telefonanschluss der A. Bau habe an dieser Adresse auf die G. GmbH nichts verwiesen. Ab dem Frühjahr 2001 habe sie die Räumlichkeiten wegen Umbaues nicht mehr benützt. Als Kontaktperson zur G. GmbH habe sie Elvis H. angegeben. Die im Verfahrenszeitraum verantwortliche Geschäftsführerin der G. GmbH, Mira J., sei der Buchhalterin nur aus den Unterlagen, nicht aber persönlich oder aus Telefonaten bekannt gewesen. Von der Adresse 1140 Wien, M-Straße 45/3, habe sie nur auf Grund von Rechnungsangaben Kenntnis erhalten.

Das Ermittlungsergebnis lege nahe, dass es den Gesellschaftern der G. GmbH von Beginn an darauf angekommen sei, durch bewusste Verwendung falscher Adressen die Gesellschaft dem Zugriff von Gläubigern und der Überprüfung durch Behörden zu entziehen oder dies zumindest zu erschweren. Bereits im Gesellschaftsvertrag vom sei die Wohnadresse des Elvis H. mit 1140 Wien, M-Straße 55/4, angegeben worden, obwohl sich dieser erst ab an dieser Adresse polizeilich angemeldet habe. Mira J. habe ihre Wohnadresse in verschiedenen Urkunden jeweils mit 1140 Wien, M-Straße 45/3, statt 1140 Wien, M-Straße 55/4, angegeben. Der Konnex zur A. Bau mache deutlich, dass mit Hilfe dieses Unternehmens versucht worden sei, den Anschein einer Geschäftstätigkeit der G. GmbH an der Adresse der A. Bau zu erwecken. Somit verbleibe als Bezugspunkt der G. GmbH zur Rechnungsadresse 1120 Wien, S-Straße 182, einzig die kurzfristige, gelegentliche Erledigung von Buchhaltungsarbeiten im Büro der

A. Bau. Dies begründe jedoch keine gültige Rechnungsadresse. Die Adresse 1140 Wien, M-Straße 45/3, komme ebenfalls als Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 nicht in Frage. Die in das Rechenwerk der Gemeinschuldnerin aufgenommenen Rechnungen der

G. GmbH könnten somit keinen Vorsteueranspruch vermitteln. Da das Finanzamt die Zahlungen an die G. GmbH als Betriebsausgaben der Gemeinschuldnerin anerkannt habe, erübrige es sich, sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander zu setzen, soweit es auf die Leistungserbringung als solches gerichtet sei.

S. GmbH:

Das Finanzamt habe die mit der Umsatzsteuererklärung 2001 von der Gemeinschuldnerin geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von EUR 4.634,57, welche aus Rechnungen der S. GmbH datiert zwischen 17. August und resultierten, nicht anerkannt. Das Finanzamt habe sich auf Informationen eines Wiener Finanzamtes bezogen, wonach es bei zwei USt-Prüfungen im Oktober 2001 und September 2002 nicht möglich gewesen sei, Kontakt mit einem Vertreter des Unternehmens aufzunehmen oder Buchhaltungsunterlagen zu erhalten. Laut Meldedaten sei der Geschäftsführer am nach Kroatien verzogen. Der Hauseigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten an der im Firmenbuch angegebenen Adresse seien weder die S. GmbH noch deren Geschäftsführer bekannt gewesen. Möglicherweise bestehe eine Verbindung zu Marion K., einer ehemaligen Mieterin, die als Buchhalterin an dieser Adresse tätig gewesen sei. Diese habe allerdings im Oktober 2001 gegenüber der Abgabenbehörde angegeben, seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zur S. GmbH zu haben.

Die Gemeinschuldnerin habe auf die Steuernummer und die Erfassung im Firmenbuch sowie auf die auf den Rechnungen angeführte Geschäftsanschrift 1230 Wien, K-Platz 7, verwiesen. Auch einem Auszug aus dem Register der Wirtschaftskammer Wien könne entnommen werden, dass an diesem Standort für die Gesellschaft das Baumeistergewerbe angemeldet gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin habe den Kontakt mit dem Geschäftsführer der S. GmbH über ihren Dienstnehmer (den Lebensgefährten der Komplementärin) gepflogen, der auch persönlich im Büro der S. GmbH an der im Firmenbuch angegebenen Adresse in Wien vorgesprochen habe. Bei einem weiteren Besuch im Jahr 2002 habe er nur mehr das "ausgeräumte Büro" gesehen. Von ihm befragte Nachbarn hätten ihm mitgeteilt, dass die S. GmbH im November 2001 ausgezogen sei.

Die S. GmbH sei als Ein-Mann-Gesellschaft am in das Firmenbuch eingetragen worden. Als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer scheine Anto P. im Firmenbuch auf. Eine aufrechte Gewerbebefugnis sei nicht ersichtlich. Der von der Gemeinschuldnerin vorgelegte Auszug aus dem Register der Wirtschaftskammer enthalte den Vermerk, dass die dargestellten Informationen vom Unternehmen selbst eingetragen worden seien.

Anto P. sei laut ZMR an der im Firmenbuch angegebenen Wohnadresse vom 20. März bis gemeldet gewesen, bevor er seinen Hauptwohnsitz nach 1230 Wien, K-Platz 7 verlegt habe. Am habe er sich nach Kroatien abgemeldet und habe seither keinen polizeilichen Wohnsitz in Österreich.

Die Eigentümerin des Hauses 1230 Wien, K-Platz 7, habe als Zeugin angegeben, weder die S. GmbH noch deren Geschäftsführer seien Mieter in diesem Haus gewesen oder ihr persönlich oder auch nur namentlich bekannt. Eine Firmentafel der S. GmbH habe es dort nie gegeben. Sie habe ein Mietobjekt vom bis an Marion K. vermietet gehabt, die dort ein gewerbliches Buchhaltungsbüro betrieben habe. Sie habe diese Räumlichkeiten am verlassen, unmittelbar vor der gerichtlichen Räumung wegen Mietrückständen. Anschließend habe sie das Objekt ab an eine politische Partei vermietet, die nach wie vor dort ein Büro unterhalte. Marion K. habe laut ZMR in diesem Hause nie einen Wohnsitz angemeldet gehabt.

Marion K. habe im Zuge der ersten USt-Prüfung bei der S. GmbH dem Prüfungsorgan am erklärt, sie habe seit längerer Zeit keinen Kontakt zum Unternehmen und verfüge auch über keine nennenswerten Buchhaltungsunterlagen. Damals habe sie angegeben, die Unterlagen für die Stundenabrechnungen der Arbeiter über den Geschäftsführer eines anderen Unternehmens "im Namen der S. GmbH" erhalten zu haben. Die Dienstnehmer seien mittlerweile abgemeldet worden und der Geschäftsführer sei mit unbekanntem Ziel verzogen.

Im Sommer 2001 hätten zwei ehemalige Dienstnehmer der S. GmbH offene Lohnforderungen für bis zum durchgeführten Arbeiten gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. In den Unterlagen des bei der Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahrens finde sich eine Mitteilung der Marion K. vom , wonach die S. GmbH seit nicht mehr "bei uns" registriert sei und sie über deren Verbleib keine Informationen habe.

Die belangte Behörde gehe auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse davon aus, dass es sich bei der Adresse 1230 Wien, K-Platz 7, tatsächlich nicht um die Unternehmensadresse der S. GmbH im hier maßgeblichen Zeitraum gehandelt habe. Die ausgestellten Rechnungen wiesen somit keine gültige Adresse im Sinne des § 11 UStG 1994 auf.

An dieser Beurteilung ändere auch die Zeugenaussage des Dienstnehmers der Gemeinschuldnerin nichts. Es möge zutreffen, dass dieser im Jahr 2001 eingerichtete Büroräumlichkeiten an der Adresse 1230 Wien, K-Platz 7, vorgefunden habe. Dabei habe es ich jedoch nicht um die Geschäftsräumlichkeiten der S. GmbH, sondern - je nach dem wann dieser Besuch stattgefunden habe - entweder um jene der Marion K. oder aber um die der Nachfolgemieterin gehandelt. Welche "ausgeräumten Büroräume" dieser Dienstnehmer allerdings im Jahr 2002 habe vorfinden wollen, und auf wen sich die Angaben der befragten Nachbarn über den Auszug im November 2001 bezogen haben sollen, sei angesichts der seit Juli 2001 bis dato dauernden Vermietung an eine politische Partei nicht nachvollziehbar und stelle die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage dieses Dienstnehmers insgesamt in Frage.

Das Begehren der Gemeinschuldnerin auf Vorsteuerabzug aus den zwischen 17. August und datierten Rechnungen der

S. GmbH sei somit wegen ungültiger Rechnungsadresse des leistenden Unternehmens abzuweisen gewesen.

H. GmbH:

Das Finanzamt habe die Vorsteuern aus Rechnungen der H. GmbH, datiert zwischen 10. Juni und , nicht anerkannt. Sie habe dies letztlich damit begründet, dass die Leistungserbringung der in den strittigen Rechnungen abgerechneten Arbeiten verneint werde, weil sich aus den Betriebsprüfungsakten betreffend die H. GmbH ergebe, dass Rechnungsnummern doppelt vergeben worden seien und in den Buchhaltungsunterlagen die Gemeinschuldnerin nicht aufscheine.

Die Gemeinschuldnerin habe auf die Eintragung ins Firmenbuch, die steuerliche Erfassung sowie auf eine Niederschrift über den Antrittsbesuch des Erhebungsdienstes vom April 2002 hingewiesen.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass nicht erwiesen sei, dass es sich bei der in den strittigen Rechnungen angeführten Adresse um keine, zu diesem Zeitpunkt "gültige" Anschrift des Unternehmens gehandelt habe.

Aus den vorgelegten Prüfungsunterlagen der H. GmbH ergebe sich jedoch kein Hinweis auf eine Leistungserbringung an die Gemeinschuldnerin, welcher die strittigen Rechnungen zugeordnet werden könnten. Bei der Umsatzsteuerprüfung im Dezember 2002 sei zwar festgestellt worden, dass die Buchhaltungsunterlagen trotz steuerlicher Vertretung insgesamt unvollständig gewesen seien. Es seien Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich für April und Mai 2002 erstellt worden, Eingangsrechnungen seien nur bis Mai 2002 vorhanden gewesen und ab Juni 2002 habe es keinerlei Buchhaltungsunterlagen mehr gegeben. Es seien lediglich Fragmente von bis Oktober 2002 datierten Ausgangsrechnungen vorhanden gewesen. Im Bericht sei dazu festgehalten worden, dass wesentlich mehr als die vorgefundenen Rechnungen ausgestellt worden seien und die Rechnungsnummern zum Teil mehrfach vergeben worden seien. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Nummerierung und Datierung der Rechnungen lediglich vom 3. Mai bis fortlaufend und zeitfolgerichtig erfolgt sei. Nach diesem Zeitpunkt wiesen die Rechnungen in einer Vielzahl von Fällen praktisch laufend Doppel- und Mehrfachnummerierungen mit zeitlichen Überlagerungen auf. Bei der Betriebsprüfung in Wien seien alle in den vom steuerlichen Vertreter der H. GmbH übergebenen Unterlagen ersichtlichen Auftraggeber zur Datenabstimmung kontaktiert worden. Die Gemeinschuldnerin habe sich nicht darunter befunden. Jegliche Hinweise auf Geschäfte mit ihr fehlten in den Unterlagen der H. GmbH. Beim Antrittsbesuch der Wiener Abgabenbehörde Ende April 2002 seien die damaligen Auftraggeber der H. GmbH erhoben worden. Schon damals sei die Gemeinschuldnerin nicht genannt worden. Bei der am 28. Juni und im Büro der H. GmbH durchgeführten Erhebung hätte eine Besprechung mit dem am bestellten Geschäftsführer ergeben, dass zum damaligen Zeitpunkt drei Aufträge vorhanden gewesen seien. Die Gemeinschuldnerin sei nicht unter diesen Auftraggebern gewesen.

Die belangte Behörde habe die Gemeinschuldnerin um Übermittlung der zu den Rechnungen gehörenden Auftrags- und Abrechnungsunterlagen ersucht. Die Gemeinschuldnerin sei diesem Ersuchen nicht nachgekommen.

Der dem Finanzamt vorgelegte Belegordner der Gemeinschuldnerin zeige, dass sich zu diesen Rechnungen lediglich beigeheftete Barzahlungsbelege und sogenannte "Rechnungsprüfungsprotokolle" (nicht unterfertigt, keine Übermittlung an die H. GmbH) befunden haben. Sonstige, diesen Rechnungen zuordenbare weiterführende Unterlagen, insbesondere Aufträge, Bautagebücher, Endabnahmeberichte udgl. fehlten. In den Rechnungen der H. GmbH werde weder auf Zusatzbelege verwiesen noch sei die Gemeinschuldnerin nach ihren Angaben überhaupt im Besitz von weiterführenden Unterlagen, aus welchen zu ersehen wäre, wann und wo welche Leistungen erbracht worden seien und wer diese Arbeiten ausgeführt habe. Die vorhandenen Zahlungsbelege allein seien als Nachweis für die Leistungserbringung jedenfalls nicht ausreichend. Sie seien ihrer Art nach teilweise höchst unglaubwürdig und abgesehen von den Divergenzen betreffend Rechnungsnummern und Datumsangaben in den bei der Betriebsprüfung der H. GmbH festgestellten Unterlagen zum Teil wenig aussagekräftig und riefen teilweise sogar massive Bedenken in Bezug auf die darin abgerechneten Leistungen hervor (zum Teil nur pauschale Leistungsangaben wie "diverse Spachtelungsarbeiten" (10.6.) oder "Spachtel arbeiten 667 m2" (19.8.)). Es seien keine Hinweise auf erfolgte Überprüfungen und Rechnungskorrekturen des Auftraggebers vorhanden, die Erfassung in Prüfungsprotokollen fehle und Belege bzw. Angaben zu noch offenen Abschlusszahlungen usw., seien nicht vorhanden.

Für die belangte Behörde sei daher nicht erwiesen, dass die in den strittigen Rechnungen angeführten Leistungen von der H. GmbH erbracht worden seien. Da diese Rechnungen den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 weder formell entsprechen, noch inhaltlich geeignet seien, die darin angeführte Leistungserbringung durch die H. GmbH zu erweisen, vermittelten sie der Gemeinschuldnerin keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der V. GmbH, G. GmbH und S. GmbH mit der Begründung versagt, dass an der in den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift die genannten Gesellschaften keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der H. GmbH ist verneint worden, weil diese Rechnungen den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 weder formell entsprechen, noch von einer Leistungserbringung der H. GmbH auszugehen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen, die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten; nach der Z. 3 die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. Nach § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

In der Beschwerde wird dazu lediglich vorgetragen, die verrechneten Leistungen seien ausgeführt worden und die Verrechnung sei materiell und formell ordnungsgemäß erfolgt.

Dieses unsubstanziierte, weil lediglich Behauptungen enthaltende, Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die im angefochtenen Bescheid zu diesen Rechnungen getroffenen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten. Die von der belangten Behörde auf Grund dieser Fakten gezogene Schlussfolgerung, dass diesen Rechnungen keine Leistungen zu Grunde liegen, sind nicht unschlüssig (vgl. zur Prüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof Ritz, BAO3, § 167, Tz. 10, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).

Wenn die belangte Behörde daher den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der H. GmbH nicht zugelassen hat, ist das nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Zu den Rechnungen der V. GmbH, G. GmbH und S. GmbH führt die Beschwerde aus, bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass sich die Gemeinschuldnerin alle möglichen und ihr zugänglichen Informationen beschafft habe und es ihr nicht zur Last gelegt werden könne, dass sie sich auf Firmenbuchauskünfte, Ergebnisse der Erhebungen der Finanzbehörde und Auskünfte der Interessenvertretungen vertraut habe.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Rechnungen müssen nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0174).

Konnte die belangte Behörde beweiswürdigend davon ausgehen, dass an der in den - den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechenden - Rechnungen angeführten Anschrift des Leistenden (Bau)Unternehmens keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, durfte sie aus materiellen Gründen den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 versagen. Die Berufung der Gemeinschuldnerin in diesen drei Fällen auf den guten Glauben betreffend Firmenbucheintragungen geht schon deshalb ins Leere, weil im jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die auf den Rechnungen aufscheinende Anschrift nicht mehr die Geschäftsanschrift war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/13/0006).

Hinsichtlich der V. GmbH macht die Beschwerde auch geltend, die Geschäftsadresse sei auch die Wohnadresse der Gesellschafter dieser Gesellschaft gewesen.

Damit entfernt sich die Beschwerde jedoch von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach die im Firmenbuch für beide Gesellschafter angegebenen Wohnsitzadressen nicht mit der Geschäftsadresse der V. GmbH ident gewesen sind. An der in Rede stehenden Geschäftsadresse hat die V. GmbH nach den Angaben der Vermieterin nur im August/September 2000 etwa einen Monat lang ein Büro gemietet gehabt. Dem gegenüber stammen die Rechnungen der V. GmbH aus dem Zeitraum 11. Juni bis . Ausgehend von diesem behaupteten Leistungszeitraum geht der Hinweis in der Beschwerde, die V. GmbH sei in Wien steuerlich erfasst gewesen, ins Leere. Nach den Feststellungen war die V. GmbH ab Oktober 2000 in Wien steuerlich erfasst, auf dem Abgabenkonto sind jedoch weder Meldungen noch Zahlungen eingegangen und eine im Oktober 2001 vorgenommene USt-Prüfung hat ergeben, dass die V. GmbH seit Dezember 2000 nicht mehr an dieser Adresse ansässig ist.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Geschäftspartner G. GmbH an den in den Rechnungen angegebenen Adressen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung dort keinen Geschäftsbetrieb unterhalten hat, sind das Ergebnis eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und einer folgerichtigen Beweiswürdigung. Soweit die Beschwerde dagegen vorbringt, hinsichtlich der G. GmbH seien Telefonanschlüsse und Bankverbindungen vorhanden gewesen, werden die Feststellungen negiert, wonach auf die G. GmbH im hier strittigen Zeitraum an der genannten Adresse kein Festnetztelefonanschluss vergeben gewesen ist. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die "Buchhalterin und Dienstnehmerin" vermag keine Bedenken an der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken, zumal nach den Feststellungen es sich bei dieser Person um die Dienstnehmerin der A. Bau gehandelt habe, die ihren Angaben zufolge lediglich über Ersuchen des Geschäftsführers der A. Bau im Frühjahr 2001 für ca. 4 bis 6 Wochen gelegentlich Buchhaltungsarbeiten der G. GmbH vorgenommen hat. Dafür, dass die G. GmbH im Zeitraum der Rechnungsausstellung 16. Juli bis eine "Buchhalterin und Dienstnehmerin" beschäftigt habe, hat das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte erbracht.

Hinsichtlich der S. GmbH verweist die Beschwerde darauf, dass nach den Angaben der Zeugin Marion K. dieses Unternehmen bis an der Rechnungsadresse registriert gewesen sei. Damit verkennt die Beschwerde aber, dass die hier in Rede stehenden Rechnungen dieses Unternehmens aus dem Zeitraum 17. August bis datieren, also aus einer Zeit, zu der an der angegebenen Adresse dieses Unternehmen tatsächlich nicht mehr existiert hat. Dazu kommt, dass nach den Feststellungen der Hauseigentümerin und Vermieterin der Räumlichkeiten an der Adresse, die sich aus dem Firmenbuch ergibt, weder diese GmbH noch deren Geschäftsführer bekannt gewesen sind.

Der weitere Hinweis in der Beschwerde, dass auch die "WK" eine Registerauskunft erstellt hat, ist ohne Bedeutung. Die Beschwerde weist selbst darauf hin, dass die "WK" die Eintragungen der Mitglieder nicht überprüft. Aus einer solchen Eintragung sind daher keine Rückschlüsse auf deren Richtigkeit zulässig.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die V. GmbH, G. GmbH und S. GmbH an den in den jeweiligen Rechnungen angeführten Anschriften nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht nur keine Geschäftstätigkeiten ausgeübt haben, sondern dort überhaupt nicht auffindbar waren. Für die V. GmbH konnte an der behaupteten Anschrift ein Mietverhältnis für einen Monat im Jahr 2000, nicht jedoch im Zeitraum der Rechnungsdaten festgestellt werden. Der Gesellschafter Sakip I. war in Österreich nie polizeilich gemeldet, der weitere Gesellschafter hat nur einen Nebenwohnsitz gemeldet gehabt. Die G. GmbH war an der Anschrift 1140 Wien, M-Str., völlig unbekannt, an der für sie angegebenen Anschrift 1120 Wien, S-Str., wurde ein anderes Unternehmen vorgefunden. Die S. GmbH war an der im Firmenbuch angegebenen Anschrift ebenso unbekannt wie ihr Geschäftsführer, der nach den Meldedaten sich am , also lange vor den Rechnungsdaten, ins Ausland abgemeldet hat. Das Beweisverfahren hat daher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die behaupteten Gesellschaften Leistungen an die Gemeinschuldnerin erbracht worden sind. Von der V. GmbH waren keine Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet und auf ihrem Abgabenkonto langten weder Meldungen noch Zahlungen ein. Die Bezeichnung als G. GmbH wurde nach den Feststellungen ab Sommer 2001 von verschiedenen Personen zur Ausstellung von Deckungs-, Schein- bzw. Gefälligkeitsrechnungen verwendet. Für die S. GmbH war keine Gewerbeberechtigung ersichtlich, ihr Geschäftsführer ist lange vor den Rechnungsdaten ins Ausland verzogen. Wenn die belangte Behörde den beantragten Vorsteuerabzug auf Grund der diesen Gesellschaften zugeschriebenen Rechnungen versagt hat, ist das nicht rechtswidrig.

Soweit die Beschwerde eine "fehlerfreie Ermessensentscheidung" einfordert, übersieht sie, dass die Anerkennung des Vorsteuerabzuges nicht im Ermessen der belangten Behörde steht.

Insgesamt gelingt es der Beschwerde daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am