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VwGH vom 22.12.2011, 2009/16/0315

VwGH vom 22.12.2011, 2009/16/0315

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Feldkirch gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , GZ. RV/0208-F/09, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2008 (mitbeteiligte Partei: K in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte bezog für seinen am geborenen Sohn D im Streitzeitraum Jänner bis Dezember 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Mitbeteiligten die bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum mit der Begründung zurück, die Ausbildung von D "über das FAB Implacementstiftung Vlbg."

stelle keine Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes dar, weil Kurse beim WIFI nicht die überwiegende Zeit in Anspruch nähmen, eine gleichzeitige praktische Ausbildung für die positive Absolvierung des Kurses nicht erforderlich sei und die kurze Ausbildungsdauer (141 Stunden für den Kurs CNC 1) ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass keine Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes vorliege.

Dagegen berief der Mitbeteiligte und legte eine Bestätigung des Vereins zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung (FAB Vorarlberg) vom vor, wonach D im Rahmen der Implacement Stiftung Vorarlberg die Ausbildung zum CNC-Techniker absolviere und dazu ein Praktikum bei der K. AG und begleitend fachspezifische Kurse absolviere.

Weiters legte der Mitbeteiligte einen "Bildungsplan" der Implacement Stiftung Vorarlberg vor, welcher von seinem Sohn, von einer "Beraterin" des genannten Vereins, von einem Vertreter der K. AG und von der Projektleiterin der Implacement Stiftung Vorarlberg gefertigt und vom Arbeitsmarktservice am genehmigt wurde. Demnach habe D das Ausbildungsziel "CNC-Techniker" mit einer voraussichtlichen Dauer der Ausbildung bis zu erfüllen und darin sich am WIFI Dornbirn der Ausbildung "CNC 1" im Ausmaß von 141 Gesamtstunden mit dem Abschluss als CNC-Anwender und "CNC 2" im Ausmaß von 102 Gesamtstunden mit dem Abschluss als CNC-Fachmann zu unterziehen.

Schließlich legte er eine Bestätigung des Wirtschaftsförderungsinstituts der Wirtschaftskammer Vorarlberg vor, wonach D den Kurs CNC 1 besucht und die Abschlussprüfung zum CNC-Maschinenbediener am positiv abgelegt habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Die "Ausbildung" zum Zerspanungstechniker beim WIFI stelle kein anerkanntes Lehrverhältnis im Gegensatz zum Lehrberuf Zerspanungstechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren dar. Die Kursdauer am WIFI würde mit 141 Stunden in etwa viereinhalb Monaten und 102 Stunden in drei Monaten nicht der vorgesehenen Lehrdauer eines anerkannten Lehrverhältnisses entsprechen. Da es sich im Rahmen der Implacement Stiftung um eine Individualförderung bei einer "Übungsfirma" und um eine allgemeine Maßnahme zur Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt handle, liege eine Ausbildung, die zur Ausübung eines bestimmten Berufes ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an dem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittle, nicht vor.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag führte der Mitbeteiligte aus, D sei seit ein Teilnehmer der Implacement Stiftung Vorarlberg gewesen und dort in Ausbildung zum CNC-Techniker gestanden. Da D bis dahin keine Erfahrung auf diesem Gebiet gehabt habe (eine von ihm begonnene Kfz-Lehre sei frühzeitig abgebrochen worden), sei sowohl eine praktische als auch eine theoretische Ausbildung erforderlich gewesen. Die praktische Ausbildung habe D bei der K. AG in L absolvieren können. Die theoretische Ausbildung sei über den Besuch von fachspezifischen Kursen beim WIFI Vorarlberg erfolgt. Lediglich im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung sei D auch die Teilnahme an den WIFI-Kursen möglich, weil sich diese laut Ausschreibung an Personen mit Praxis im Bereich der Spanung richteten. Tatsächlich habe D nicht über die laut Programm erforderlichen Voraussetzungen verfügt und sei eine Teilnahme ohne Erfüllung der Voraussetzungen lediglich auf Grund der Tatsache möglich gewesen, dass er Teilnehmer der Implacement Stiftung Vorarlberg sei. D sei das praktische Wissen auf seinem Arbeitsplatz bei der K. AG sowie das theoretische Wissen in entsprechenden fachspezifischen Kursen vermittelt worden. Nach Abschluss der Ausbildung sei ihm eine Tätigkeit als CNC-Zerspanungstechniker in allen mit diesen Arbeiten befassten Betrieben möglich gewesen.

Mit Vorhalt vom ersuchte die belangte Behörde den Mitbeteiligten um Mitteilung, ob D nach der erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung zum CNC-Maschinenbediener (CNC 1) am in der Folge den Kurs CNC 2 belegt und mit Abschlussprüfung beendet habe. Der Mitbeteiligte möge zum Nachweis ein Prüfungszeugnis vorlegen. Weiters fragte die belangte Behörde, welcher Berufstätigkeit D nach dem nachgehe.

Mit Schriftsatz vom teilte der Mitbeteiligte mit, D habe den Kurs CNC 2 von Februar 2009 bis etwa besucht. Am sei D verstorben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und hob den vor ihr bekämpften Bescheid des Finanzamtes ersatzlos auf. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde fest, gemäß dem im Verwaltungsakt aufliegenden "WIFI-Kursbuch" untergliedere sich die dort angebotene Ausbildung zum Zerspanungstechniker in drei Stufen, nämlich CNC 1 mit Abschlussprüfung zum CNC-Maschinenbediener, CNC 2 mit Abschlussprüfung zum CNC-Fachmann und CNC 3 mit Abschlussprüfung zum CNC-Zerspanungstechniker. Jede der drei Ausbildungsphasen zerfalle für sich wieder in mehrere Module. Wie sich aus dem Akt erkennen lasse, sei das Ziel des Sohnes des Mitbeteiligten die Ausbildung zum CNC-Fachmann gewesen, weshalb der Vergleich mit dem dreieinhalb Lehrjahre umfassenden Lehrberuf Zerspanungstechniker verfehlt sei. Im Zusammenhalt mit der bei der K. AG absolvierten praktischen Ausbildung von 40 Wochenstunden würden die beiden Ausbildungszyklen CNC 1 (141 Stunden) und CNC 2 (102 Stunden) durchaus die volle Zeit des Teilnehmers an der Implacement Stiftung einnehmen. Dem Einwand des Finanzamtes, D hätte entgegen den Anforderungen im "Kursbuch" keine Vorkenntnisse mitgebracht, sei entgegenzuhalten, dass in seinem Fall eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, dies im Hinblick auf die parallel laufende praktische Ausbildung bei der K. AG. Insofern die Bildungsmaßnahme laut WIFI-Katalog auf Personen mit Vorkenntnissen zugeschnitten sei, sei sie für diese Personen eine Fortbildung; für D sei sie im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung eine Ausbildung. Dass ein ernstliches Bemühen D vorgelegen sei, zeige sich in der positiven Ablegung der Abschlussprüfung zum CNC-Maschinenbediener am . Unmittelbar nachher ab Februar 2009 sei D in den Kurs CNC 2 eingestiegen, den er bis zu seinem vorzeitigen Tod besucht habe. Parallel dazu sei er als CNC-Maschinenbediener beim Ausbildungsunternehmen K. AG tätig gewesen.

Zusammenfassend halte die belangte Behörde fest, dass von einer Berufsausbildung auszugehen sei, weil durch den praktischen und theoretischen Einsatz die volle Zeit D in Anspruch genommen worden sei, das Ablegen von Prüfungen für Fortgang und Abschluss der Bildungsmaßnahme erforderlich gewesen und - soweit nicht durch schicksalhafte Umstände vereitelt - auch tatsächlich in angemessener Zeit erfolgt sei. Es sei ein spezielles Berufsziel, das des CNC-Maschinenbedieners verwirklicht worden, welches in Fortführung der Ausbildung zur als Endziel angestrebten Funktion eines CNC-Fachmannes hätte führen sollen. Da es sich um eine Ausbildung gehandelt habe, sei dem Umstand keine Bedeutung zuzumessen, dass das WIFI nicht als Fachschule im Sinn des FLAG anzusehen sei.

Dem Einwand des Finanzamtes, es habe sich um eine Individualförderung für einen von vornherein bestimmten Arbeitsplatz gehandelt, halte die belangte Behörde entgegen, dass es sich in Zusammenschau mit dem glaubwürdigen Vorbringen des Mitbeteiligten um eine allgemeine Ausbildung mit entsprechendem Abschluss gehandelt habe. Dies gehe auch aus dem Ausbildungsprogramm im WIFI-Kursbuch hervor. Allein der Umstand, dass nach den Richtlinien der Implacement Stiftung vorerst das Ausbildungsunternehmen K. AG als Arbeitgeberin vorgesehen gewesen sei und dieses ihn auch tatsächlich nach Absolvierung der ersten Ausbildungsstufe als CNC-Maschinenbediener beschäftigt habe, besage nicht, dass D einzig auf die Bedürfnisse dieses ganz bestimmten Arbeitsplatzes hin eingeschult worden sei.

Das zu versteuernde Einkommen D im Kalenderjahr 2008 habe die in § 5 Abs. 1 FLAG gezogene Grenze nicht überschritten.

Dagegen richtet sich die vorliegende auf § 292 BAO gestützte Beschwerde des Finanzamtes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 23/1999 und BGBl. I Nr. 90/2007 hatten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich war.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 stand einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wurde, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Das beschwerdeführende Finanzamt wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass D, der Sohn des Mitbeteiligten, im Streitzeitraum im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für einen Beruf ausgebildet wurde.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/13/0125, vom , Zl. 2009/15/0089, vom , Zl. 2006/15/0080, VwSlg 8.355/F, mwN, und vom , Zl. 2006/15/0076).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0077). In diesem Zusammenhang stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf die von D positiv abgelegte Prüfung vom hin.

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Das beschwerdeführende Finanzamt trägt vor, die Ausbildungsziele des vom Sohn des Mitbeteiligten besuchten Kurses (CNC-Maschinenbediener) würden in den im Akt erliegenden Unterlagen dadurch definiert, dass die Ausbildung Anlernkräften und Berufsumsteigern die erforderlichen Kenntnisse und die Praxis für die Bedienung von CNC-Werkzeugmaschinen vermittelten. Die Inhalte des Lehrganges bezögen sich auf die typischen Arbeiten der CNC-Maschinenbedienung. Um die Zusammenhänge besser verstehen zu können, erhielten die Teilnehmer bei Bedarf auch eine Ausbildung der konventionellen Zerspanungstechnik im Drehen und Fräsen. Das Bedienen der CNC-Maschine, das Rüsten, das Einfahren einfacher Teile, das Vermessen von Teilen bis hin zur Erstellung einfacher CNC-Programme seien Elemente der Ausbildung, um den Job als CNC-Maschinenbediener bestens wahrnehmen zu können. Nach Ansicht des Finanzamtes würden Anlernkräften oder Praktikanten grundlegendes und einfaches Wissen und Kenntnisse für einen ganz bestimmten Aufgabenbereich und spezifischen Tätigkeiten an einem bereits konkreten Arbeitsplatz vermittelt. Im Beschwerdefall hätte der Praktikant nach erfolgreichem Abschluss des Kurses CNC 1 an den CNC-Maschinen der "Übungsfirma" gearbeitet, für deren Bedienung er vorher an einem WIFI-Kurs den "theoretischen Überbau" erhalten habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand nicht ausschlaggebend ist, dass das Praktikum, an dem der Sohn des Mitbeteiligten auch praktische Grundkenntnisse (als Ersatz der grundsätzlich vorausgesetzten Vorkenntnisse) erwerben konnte, beim selben Unternehmen stattgefunden hat, welches dem Sohn des Mitbeteiligten für den Fall der positiven Absolvierung der Ausbildung im Wege einer mehrseitigen Vereinbarung zwischen Arbeitsmarktservice, Implacement Stiftung Voralberg, einem privaten Verein, dem Unternehmen und dem Sohn des Mitbeteiligten ein Arbeitsplatz zugesichert wurde. Dass sich der Inhalt der Ausbildung auf die Tätigkeit auf dem konkreten Arbeitsplatz des konkreten Unternehmens beschränkt hätte, zeigt auch das beschwerdeführende Finanzamt nicht auf.

Der belangten Behörde ist nicht mit Erfolg entgegen zu treten, wenn sie aus den Beschreibungen der Ausbildung in den Unterlagen des WIFI entnommen hat, die Ausbildung befähige (für den Fall, dass auch der dritte Ausbildungsabschnitt CNC 3 absolviert würde) zur Ausübung des Berufes eines CNC-Zerspanungstechnikers, der bei allen diese Technik anwendenden Unternehmen hätte ausgeübt werden können.

Die vom beschwerdeführenden Finanzamt gesehene Einschränkung der Ausbildung auf den konkreten Arbeitsplatz bei der K. AG, weil D auf den CNC-Maschinenpark seiner "Übungsfirma" eingeschränkt eingeschult worden wäre, ist in den vorliegenden Verwaltungsakten nicht gedeckt. Die vertragliche Zusicherung einer späteren tatsächlichen Beschäftigung bedeutet noch nicht - was das beschwerdeführende Finanzamt verkennt -, dass die damit im Zusammenhang stehende Ausbildung ausschließlich bei diesem Unternehmen an dessen konkreten Arbeitsplatz hätte umgesetzt werden können.

Soweit das beschwerdeführende Finanzamt die Dauer des WIFI-Kurses CNC 1 im Gegensatz zu einer mehrjährigen anerkannten Lehrlingsausbildung mit Lehrabschlussprüfung setzt, vernachlässigt es, dass die in diesem Kurs vermittelten Grundkenntnisse und Ausbildungsziele von der belangten Behörde zu Recht nicht isoliert gesehen wurden, weil dieser Kurs lediglich den ersten Abschnitt einer mehrteiligen Ausbildung darstellt und der Sohn des Mitbeteiligten auch den Kurs CNC 2 - bis zu seinem frühzeitigen Tod - tatsächlich weiter besucht hat.

Schließlich führt das beschwerdeführende Finanzamt ins Treffen, es habe sich um die Einschulung an einem bereits konkret vorhandenen Arbeitsplatz mit Hilfe eines Kurses für Anlernkräfte gehandelt, weshalb der Besuch des WIFI-Kurses, der sich an Anlernkräfte wende, nicht die überwiegende Zeit von D beansprucht, sondern nur den theoretischen Überbau über das Praktikum gebildet habe. Dem ist die schlüssige Argumentation der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall das Zusammenspiel zwischen den Kursen am WIFI und dem die praktischen Kenntnisse (welche die grundsätzlich vorausgesetzten Vorkenntnisse ersetzen oder nachholen sollten) vermittelnden Praktikum als Ausbildung zu werten ist. Die Frage der zeitlichen Beanspruchung durfte das Finanzamt daher genauso wenig auf die reinen am WIFI verbrachten Stunden reduzieren wie bei einem anerkannten Lehrverhältnis auf die an der Berufsschule verbrachten Zeiten. Die belangte Behörde hat zutreffend die Stunden des Ausbildungslehrganges, allenfalls erforderliche Vorbereitungszeiten und die Zeiten des Praktikums gesamthaft betrachtet.

Welchen Beitrag der vom beschwerdeführenden Finanzamt angeführte Umstand, dass der Mitbeteiligte die rückgeforderten Beträge bereits entrichtet habe, zur Untermauerung der vom beschwerdeführenden Finanzamt gesehenen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides leisten könnte, bleibt im Dunkeln.

Der Beschwerde gelingt es daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am