VwGH 30.06.2010, 2007/13/0104
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des MR in W, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0385- W/03, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid erging im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/14/0316, VwSlg 7796/F (im Folgenden: Vorerkenntnis). Mit dem Vorerkenntnis wurde der Bescheid der damals belangten Behörde betreffend Einkommensteuer 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof teilte zwar die Beurteilung der belangen Behörde, dass der Beschwerdeführer aus der Veräußerung von Anteilen an der Liegenschaft Z-Gasse 33 im Jahr 1993 Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 EStG 1988 erzielt habe und der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 3 Z 2 leg. cit. nicht vorliege (keine Vermeidung eines unmittelbar drohenden behördlichen Eingriffs durch den in Rede stehenden Verkauf der Liegenschaftsanteile an Dritte). Hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft habe die belangte Behörde allerdings den (damals) angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (zum näheren Sachverhalt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Vorerkenntnis verwiesen).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens teilweise Folge.
Der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom die bebaute Liegenschaft Z-Gasse 33 erworben und in den Folgejahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Im Jahr 1993 habe der Beschwerdeführer insgesamt 65/100 Anteile an der Liegenschaft verkauft, woraus das Finanzamt sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäft) in Höhe von rund 14,9 Mio. S ermittelt habe. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens seien dem Beschwerdeführer Aufstellungen über die Berechnung der anteiligen Anschaffungskosten und der sonstigen Einkünfte übermittelt worden. Dabei seien "Nebenkosten 1992 iHv 1.039.190 S" mangels Nachvollziehbarkeit nicht berücksichtigt worden. Statt dessen sei die Gebührennote eines Architekten vom in Höhe von (netto) 1,022.250 S in Ansatz gebracht, darin enthaltene 20.000 S für die Erstellung eines Einreichplanes seien jedoch nicht (nochmals) zum Abzug zugelassen worden. Der letzte diesbezüglich ergangene Vorhalt vom (mit einem Ausweis sonstiger Einkünfte in Höhe von 14,187.424 S), in dem der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert worden sei, die "Nebenkosten 1992 iHv 1.039.190 S" nachvollziehbar darzustellen, sei unbeantwortet geblieben.
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass die Veräußerung der Anteile an der Liegenschaft Z-Gasse 33 nach den Ausführungen im Vorerkenntnis als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 EStG 1988 zu beurteilen sei. Dem Ersuchen um Nachweis der Nebenkosten 1992 sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass die anteiligen "65/100" Anschaffungskosten (wie im Vorhalt vom ausgewiesen) mit insgesamt 5,174.576 S anzusetzen seien, womit sich die sonstigen Einkünfte bei einem Veräußerungserlös von 19.362.000 S mit einem Betrag von 14,187.424 S errechneten.
Einem mit Schriftsatz vom gestellten "Antrag auf eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat" habe hinsichtlich einer Entscheidung durch den Senat gemäß § 323 Abs. 12 BAO entsprochen werden können, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte jedoch gemäß § 284 Abs. 1 BAO bereits in der Berufung gestellt werden müssen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der an ihn erhobenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom , B 2047/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 liegen Spekulationseinkünfte nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter "infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden".
Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe aus der Veräußerung von Anteilen an der Liegenschaft Z-Gasse 33 im Jahr 1993 Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 EStG 1988 erzielt und der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 3 Z 2 leg. cit. liege nicht vor, als zutreffend beurteilt.
An diese Rechtsanschauung war die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG im fortgesetzten Verfahren gebunden, wobei diese Bindungswirkung auch für den Verwaltungsgerichtshof im nunmehrigen Beschwerdeverfahren gilt (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 116 Tz 16 ff). Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an dieser Rechtsanschauung kann damit der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.
Zur Höhe der Spekulationseinkünfte bringt die Beschwerde zwar "in eventu" vor, die belangte Behörde hätte bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Nebenkosten 1992 in Höhe von 1,039.190 S sowie den Betrag von 20.000 S in Abzug bringen müssen, sie tritt aber den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, wonach trotz entsprechender Vorhalte kein Nachweis für diese "Nebenkosten" erbracht worden und der Betrag von 20.000 S ohnedies in der Gebührennote vom enthalten gewesen sei. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich dargelegt hätte, wenn "antragsgemäß" eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden wäre, stellt die Beschwerde nicht dar, sodass die Relevanz dieser Verfahrensrüge nicht dargetan wird. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass eine im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO verspätete Antragstellung einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht vermittelt (vgl. z.B. Ritz, aaO, § 284 Tz 1).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2007130104.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-67427