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VwGH vom 05.11.2009, 2009/16/0194

VwGH vom 05.11.2009, 2009/16/0194

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/16/0195 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der ES in W, vertreten durch Mag. Josef Wörgötter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 6380 St. Johann in Tirol, Ulmbichlweg 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib- 17546/2-2009, betreffend Getränke- und Speiseeissteuer für 1996 bis 1998 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit dieser in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Gasthof in einer Tiroler Gemeinde. Sie gab für 1996, 1997 und 1998 Getränkesteuererklärungen ab, in welchen sie lediglich die Bemessungsgrundlagen auswies und die Festsetzung der Getränkesteuer jeweils mit Null beantragte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom setzte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Getränkesteuer der genannten Jahre auf Grundlage der in den Abgabenerklärungen ausgewiesenen Umsätze fest.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, von dem erklärten Entgelt seien jeweils 65 % dem Dienstleistungsanteil (der Restaurantleistungen) und nur 35 % dem Getränkeanteil zuzurechnen. Gemäß § 4 Abs. 2 Tiroler Getränkesteuergesetz könne man die Gesamtleistung aufteilen und nur den auf das Getränk entfallenden Teil des Entgelts der Getränkesteuer unterziehen. Ihrem bereits im Berufungsverfahren gestellten Antrag, eine solche Aufteilung vorzunehmen, sei nicht Folge geleistet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin führe einen Gastronomiebetrieb mit "überwiegender Dienstleistungskomponente". Restaurantumsätze seien durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln, der überwiegende Teil aber in Dienstleistungen bestehe. Es sei daher bei der Veräußerung der Getränke von Dienstleistungen iSd Art. 6 Abs. 1 der

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, dass die Getränkesteuer nur von jenem Teil des von ihr erklärten Gesamtentgelts bemessen werde, welcher unmittelbar auf die Veräußerung von Getränken und Speiseeis (und nicht auf die dazugehörigen Dienstleistungskomponenten) entfiele.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Getränke- und Speiseeissteuer nach § 2 Abs. 1 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1993, LGBl. Nr. 88/1993, unterliegt - mit in Abs. 2 näher angeführten Ausnahmen - die entgeltliche Lieferung von Getränken und Speiseeis (einschließlich der darin verarbeiteten oder dazu verabreichten verarbeiteten Früchte), jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt.

Durch das Landesgesetz vom , mit das Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 geändert wird, LGBl. Nr. 53/1998, wurde in § 2 Abs. 1 die Wortfolge "entgeltliche Lieferung" durch den Ausdruck "Veräußerung" und die Wortfolge "soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt" durch die Wortfolge "an Letztverbraucher" ersetzt. Art. II leg. cit. bestimmt, dass die entgeltliche Lieferung im Sinne des § 2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes 1993 idF vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Abgabe von Getränken und Speiseeis zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze) umfasst.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0217, ausgeführt hat, hat der Begriff "Lieferung" im Gemeinschaftsrecht einerseits und in den Finanzausgleichsgesetzen und den Wiener Getränkesteuervorschriften andererseits unterschiedlichen Inhalt. Der in den nationalen Getränkesteuergesetzen enthaltene Tatbestand der "entgeltlichen Lieferung" oder der "Veräußerung" hat weder durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch durch das , eine Veränderung erfahren. Die Besteuerung von "Restaurationsumsätzen" mit Getränken, d.h. die entgeltliche Abgabe von Getränken in "Restaurants" nach den nationalen Getränkesteuervorschriften (auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes) war daher auf Grund der damals in den jeweiligen Abgabenzeiträumen gegebenen Rechtslage zulässig.

Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde die Auffassung, bei jeder Lieferung (Veräußerung) von Getränken als Restaurationsumsätze wäre das dabei vereinnahmte oder in Rechnung gestellte Entgelt in einen "Getränkeanteil" und einen "Dienstleistungsanteil" aufzuteilen gewesen. Nur jener Teil des Gesamtentgelts, der auf den "Getränkeanteil" entfiele, wäre der Getränkesteuerbemessung zu Grunde zu legen gewesen. Das hätte im Beschwerdefall lediglich 35 % des Gesamtentgelts ausgemacht.

Nach § 4 Abs. 1 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer das Entgelt nach § 4 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes.

Wird ein Getränk im Rahmen einer Gesamtleistung oder zusammen mit anderen Waren geliefert und wird für das Getränk ein Entgelt nicht gesondert in Rechnung gestellt, so ist nach § 4 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 als Bemessungsgrundlage jener Betrag heranzuziehen, der sich bei einer verhältnismäßigen Aufteilung des Gesamtentgeltes ergibt. Durch die Novelle LGBl. Nr. 53/1998 wurde das Wort "geliefert" durch "veräußert" ersetzt.

Bei der Bestimmung des Entgelts ist der von der Lehre und hg. Rechtsprechung zur Umsatzsteuer entwickelte Grundsatz der Einheitlichkeit (Unteilbarkeit) der Leistung zu beachten. Danach ist der Umfang der einzelnen Leistung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Verkehrsauffassung zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind. Leistungen, die als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind, gehen in der Hauptleistung auf und werden (umsatz-)steuerlich gleich behandelt (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz 30 ff zu § 1).

Die Veräußerung von Getränken und Speiseeis im Rahmen von Restaurationsumsätzen ist das Ergebnis einer Reihe von Vorgängen, die allenfalls vom Zubereiten bis zum Darreichen der Getränke und des Speiseeises reichen, wobei gleichzeitig eine organisatorische Gesamtheit (z. B. Mobiliar und Geschirr), die den sofortigen Verzehr der Getränke an Ort und Stelle erlaubt, zur Verfügung gestellt wird (vgl. das C- 231/94, "Faaborg-Gelting Linien A/S").

In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist bei der Lieferung (Veräußerung) von Getränken im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit regelmäßig von einer einheitlichen Leistung auszugehen, welche der Gast des Gastronomiebetriebes in Anspruch nimmt und für welche üblicherweise auch ein einheitliches Entgelt (für jedes Getränk) in Rechnung gestellt wird.

Von einer solchen einheitlichen Leistung wäre hingegen nicht auszugehen, wenn ein Gastronomiebetrieb neben der Lieferung (Veräußerung) von Getränken auch Leistungen erbringt, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht als Einheit aufzufassen sind, wie etwa die Abgabe anderer Speisen als Speiseeis oder die Beherbergung, auch wenn dafür ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird. Die letztgenannten Leistungen unterliegen nicht der Getränkesteuer.

Bei der Abgabe von Getränken oder Speiseeis durch einen Beherbergungsbetrieb im Rahmen einer Frühstücks-, Halb- oder Vollpension (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0321, mwN) oder der Abgabe von Speiseeis im Rahmen eines Menüs, wobei regelmäßig ein einheitliches Entgelt in Rechnung gestellt wird, auch wenn es sich um mehrere selbstständige Leistungen handelt, die nicht als Einheit zu beurteilen sind, ist daher das Entgelt auf diese steuerbaren und nichtsteuerbaren Leistungen aufzuteilen. In einem solchen Fall kommt § 4 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 zur Anwendung, wonach als Bemessungsgrundlage jener Betrag heranzuziehen ist, der sich bei einer verhältnismäßigen Aufteilung des Gesamtentgeltes auf die einzelnen Leistungen (übrige Verpflegung, Nächtigung) ergibt.

Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, solche selbstständigen Leistungen, die nicht der Getränkesteuer unterliegen, erbracht und das dafür in Rechnung gestellte bzw. vereinnahmte (Gesamt-)Entgelt nicht aufgeteilt zu haben, sondern möchte vielmehr das Entgelt für die Veräußerung eines Getränkes (Speiseeis) in einen "Getränkeanteil" und einen "Dienstleistungsanteil" aufteilen. Eine solche Aufteilung einer einheitlichen Leistung sieht aber § 4 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993 nicht vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde das gesamte von der Beschwerdeführerin erklärte Entgelt der Bemessung der Getränkesteuer zu Grunde gelegt hat.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am