SWK-Spezial Praxisfälle zur Steuerreform
1. Aufl. 2015
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S. 26II. Die ImmoESt und die Steuerreform 2015/2016
Die Steuerreform 2015/2016 hat die Immobilienertragsteuer in wichtigen Punkten geändert. Diese Änderungen werden im Licht des Gleichheitssatzes analysiert.
1. Der lineare Steuersatz
Der lineare Steuersatz wird für natürliche Personen von bisher 25 % auf 30 % angehoben (§ 30a EStG). Nach § 124b Z 276 EStG tritt der lineare Steuersatz von 30 % „mit in Kraft“ und ist „erstmalig für Veräußerungen nach dem anzuwenden“. „Private Grundstücksveräußerungen“ bilden nach § 30 EStG und § 4 BAO „den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft“. Für die Abgrenzung der Anwendung des neuen Steuersatzes von 30 % ist folgerichtig auf das Veräußerungsgeschäft (Kauf- oder Tauschvertrag vor oder nach dem , 24.00 Uhr) abzustellen. Die Übertragung von Besitz oder Eigentum (Einverleibung im Grundbuch), der Beginn von Gewährleistungsfristen oder Fälligkeitstermine und Zahlungsfristen sind insoweit irrelevant.
Beispiel 47: Verkauf zu Silvester 2015
Ein privates Grundstück wir am verkauft: Der Kaufvertrag wird nachweislich (Beweisvorsorgepflicht) am Silvestertag 2015 abgeschlossen. Besitz und Eigentum werden erst 2016 übertragen, ...