SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
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11. Zwangsversteigerungen
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Ein Grundstück ist 2008 mit Anschaffungskosten in Höhe von 480.000 Euro erworben worden. Dieses Grundstück wird im Jänner 2013 in einer Zwangsversteigerung (§§ 133 ff. EO) um 600.000 Euro veräußert.
Der Ersteher erwirbt das Eigentum an der zwangsversteigerten Liegenschaft mit der Rechtskraft des Zuschlags. Sein Anwalt oder Notar erklärt und berechnet die GrESt: 3,5 % von 600.000 Euro = 21.000 Euro GrESt; 1,1 % Eintragungsgebühr (TP 9 GGG) = 6.600 Euro und führt sie ab. Die Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG löst die Grundbuchssperre nach § 160 BAO. Die Einverleibung im Grundbuch kann beim Exekutionsgericht beantragt werden.
Die ImmoESt ist nach § 30c Abs. 4 fünfter Teilstrich EStG i. d. F. AbgÄG 2012 (BGBl. I Nr. 112/2012) nicht zu erklären und nicht abzuführen. Das Unterbleiben einer Selbstberechnung ist mit der gesetzlichen Ausnahme für Zwangsversteigerungen zu begründen.
Die verpflichtete Partei berechnet die ImmoESt: 600.000 Euro Erlös abzüglich 480.000 Euro Anschaffungskosten = 120.000 Euro; davon 25 % = 30.000 Euro ImmoESt.
Nach § 30b Abs. 4 EStG hat die verpflichtete Partei 30.000 Euro ImmoESt-Sondervorauszahlung an das für ihre Einkommensteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Mit der...