SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
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4. Wirtschaftliches Eigentum (§ 24 BAO)
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Zivilrechtliches (§ 354 ABGB) und wirtschaftliches (§ 24 BAO) Eigentum liegen in der Regel in der Hand derselben Person. Sie können jedoch von einander abweichen:
4.1. Sicherungseigentum
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Wird an einem Grundstück Sicherungseigentum eingeräumt, so erwirbt der Sicherungsnehmer zivilrechtlich Eigentum am Grundstück, wirtschaftlich bleibt der Sicherungsgeber Eigentümer (§ 24 Abs. 1 lit. a BAO): Ein Veräußerungsfall i. S. d. § 30 EStG liegt somit nicht vor. Wird die gesicherte Forderung erfüllt, ist das Grundstück in das zivilrechtliche Eigentum des Sicherungsgebers zurückzugeben. Das wirtschaftliche Eigentum ist dagegen trotz Sicherungsübereignung beim Sicherungsgeber geblieben.
In der Grunderwerbsteuer löst die Einräumung von Sicherungseigentum an einem Grundstück Grunderwerbsteuer aus. Bemessungsgrundlage ist mangels Gegenleistung der Wert des Grundstücks (§ 6 GrEStG), also der dreifache Einheitswert. Die Rückübereignung an den Sicherungsgeber nach Erfüllung der besicherten Forderung fällt unter § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG: Der Erwerb des Sicherungsnehmers wird „auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht“. Ein weiteres Halten des Eigentums durch den Sicherungsnehmer widerspricht der Sicherungsabrede. Wird eine Rückübereignung im ...