zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beiser

SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012

1. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-xxx-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012 (1. Auflage)

3.  Veräußern, Vererben, Verschenken, Einlegen, Entnehmen

3.1. Veräußerung und Entnahme als Realisationstatbestände

13

§ 30 EStG besteuert die Veräußerung von Grundstücken und verknüpft die Ertragsbesteuerung in zeitlicher Hinsicht mit dem Zufluss des Veräußerungserlöses (§ 19 EStG und § 30b EStG).

Im Betriebsvermögen werden Veräußerungen und Entnahmen erfasst: Veräußerungsgewinne werden im Fall einer Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) nach dem Realisationsprinzip (§ 201 Abs. 2 Z 4 UGB) und bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder einer Pauschalierung nach Maßgabe des Zuflusses des Veräußerungserlöses erfasst. Die ImmoESt knüpft nach § 30b EStG stets an den Zufluss des Veräußerungserlöses an (§ 30b Abs. 1 EStG).

Werden Grundstücke aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen, so ist zu differenzieren: Die Entnahme von Grund und Boden erfolgt nach § 6 Z 4 EStG in der Regel zum „Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme“ und ist somit ertragsteuerneutral. Die stillen Reserven im Grund und Boden werden erst im Fall einer späteren Veräußerung nach § 30 EStG besteuert. Nur im Fall einer Ausnahme vom linearen Steuersatz nach § 30a Abs. 3 EStG sind Grundstücke zum Teilwert zu entnehmen.

Bei Gebäuden wird dagegen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert des Gebäud...

Daten werden geladen...