SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
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3. Veräußern, Vererben, Verschenken, Einlegen, Entnehmen
3.1. Veräußerung und Entnahme als Realisationstatbestände
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§ 30 EStG besteuert die Veräußerung von Grundstücken und verknüpft die Ertragsbesteuerung in zeitlicher Hinsicht mit dem Zufluss des Veräußerungserlöses (§ 19 EStG und § 30b EStG).
Im Betriebsvermögen werden Veräußerungen und Entnahmen erfasst: Veräußerungsgewinne werden im Fall einer Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) nach dem Realisationsprinzip (§ 201 Abs. 2 Z 4 UGB) und bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder einer Pauschalierung nach Maßgabe des Zuflusses des Veräußerungserlöses erfasst. Die ImmoESt knüpft nach § 30b EStG stets an den Zufluss des Veräußerungserlöses an (§ 30b Abs. 1 EStG).
Werden Grundstücke aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen, so ist zu differenzieren: Die Entnahme von Grund und Boden erfolgt nach § 6 Z 4 EStG in der Regel zum „Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme“ und ist somit ertragsteuerneutral. Die stillen Reserven im Grund und Boden werden erst im Fall einer späteren Veräußerung nach § 30 EStG besteuert. Nur im Fall einer Ausnahme vom linearen Steuersatz nach § 30a Abs. 3 EStG sind Grundstücke zum Teilwert zu entnehmen.
Bei Gebäuden wird dagegen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert des Gebäud...