SWK-Spezial Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012
1. Aufl. 2009
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2. Der Begriff des Grundstücks nach § 30 EStG
2.1. Der Gesetzeswortlaut
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§ 30 Abs. 1 zweiter Satz EStG i. d. F. AbgÄG 2012 (BGBl. I Nr. 112/2012) definiert den Begriff des Grundstücks:
S. 7„Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).“
Unter den so definierten Begriff des Grundstücks fallen
Grund und Boden (räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche),
Gebäude,
Gebäude auf fremdem Grund,
Miteigentum an Grund und Gebäuden,
Wohnungseigentum im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002),
Baurechte im Sinn des Baurechtsgesetzes,
Baurechtswohnungseigentum (§ 6a Baurechtsgesetz).
2.2. Gebäude auf fremdem Grund
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Gebäude auf fremdem Grund erfassen sowohl Superädifikate nach § 435 ABGB, also Gebäude, die auf fremdem Grund in der Absicht errichtet werden, dass „sie nicht stets darauf bleiben sollen“, wie z. B. Bauhütten. Gebäude i. S. d. § 30 EStG sind jedoch auch solche Gebäude, die stets auf fremdem Grund bleiben sollen (Schrebergartenhütte).
§ 30 EStG stellt auf das wirtschaftliche Eigentum i. S. d. § 24 BAO ab:
Ein Unternehmen mietet einen unbebauten Grund auf 25 Jahre und errichtet darauf ein Werksgebäude (Umschlags- und Lagerhalle, Garagen, Werks...