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Vaterschaftsfeststellung nach medizinisch unterstützter Fortpflanzung
iFamZ 2021/198
Die Wahl zwischen der Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis nach § 148 Abs 1 ABGB und der Vermutungsregel nach § 148 Abs 2 ABGB steht dem Kind auch im Fall der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu. § 148 Abs 2 ABGB enthält eine der Beiwohnungsvermutung entsprechende Vermutungsregelung für den Mann, mit dessen Samen in der empfängnisrelevanten Zeit an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde. Dieser Fall unterscheidet sich von der reinen Samenspende eines Dritten dadurch, dass die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zur Zeugung eines leiblichen Kindes des zustimmenden Mannes erfolgt.
Am haben der Kläger und E.H. geheiratet. Mit Beschluss des BG Linz vom wurde ihre Ehe einvernehmlich geschieden.
Im Jahr 2014 ließ die (spätere) Ehegattin des Klägers im Ambulatorium der Beklagten eine künstliche Befruchtung mit kryokonservierten Embryonen aus ihren Eizellen und Samenzellen des Klägers durchführen. Die damalige Verpflanzung führte zu keiner Schwangerschaft. Aus Anlass dieser Verpflanzung wurden drei Embryonen eingefroren und bei der Beklagten gelagert. Auch dazu lag die Zustimmung des Klägers (vom ) vor.
Im Jänner 2019 kam E.H. alleine zur B...