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ASoK-Spezial Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)
Wiesinger

ASoK-Spezial Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)

1. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-7073-3403-6

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ASoK-Spezial Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) (1. Auflage)

S. 121. Die Stellung des SBBG im Rahmen der Sozialbetrugsbekämpfung

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2015/113), kurz SBBG, hat erstmals eine Legaldefinition für den Begriff Sozialbetrug gebracht, wiewohl dieser Begriff schon seit Jahren im Sprachgebrauch existiert, ohne dass bisher klar war, was eigentlich genau darunter zu verstehen ist. Man kann Sozialbetrug nämlich – wie auch das nunmehrige SBBG zeigt – einerseits in der Schädigung von Sozialversicherungsträgern durch die Nichtabfuhr von Beiträgen als erfüllt ansehen, andererseits aber auch als den ungerechtfertigten Bezug von Sozialleistungen. Drückt man es polemisch aus, dann entspricht die erste Interpretation dem gierigen Kapitalisten, der Abgaben zur Gewinnmaximierung hinterzieht, während die zweite Interpretation den faulen Schmarotzer, der es sich in der sozialen Hängematte bequem gemacht hat, im Visier hat. Das neue Gesetz sieht jetzt beide als Sozialbetrüger an.

Selbst der Gesetzgeber hat den Begriff Sozialbetrug schon vor etwas mehr als zehn Jahren verwendet. Das Wort Sozialbetrug taucht erstmals im Sozialbetrugsgesetz (SozBeG, BGBl I 2004/152) auf, das eine Sammelnovelle mehrerer Gesetze war und den Begriff Sozialbetrug eigentlich nur als programmatischen Titel verwendet hat. Namentlich führte es drei neue Vergehen im StGB ein, und zwar Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB, wobei dieses nur eine Transferierung des § 114 ASVG in das StGB war), Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB; zu diesen Bestimmungen näher unten unter 2.1.2.2.). Auch die Anmeldung vor Arbeitsbeginn (§ 33 ASVG) wurde mit dem SozBeG umgesetzt.

Der Begriff Sozialbetrug wurde aber in der Fachwelt nicht so eng – quasi nur strafrechtlich – verstanden, wie etwa ein von Pfeil/Prantner herausgegebener Tagungsband eines Symposiums zu diesem Thema an der Universität Salzburg oder ein vom Autor dieser Zeilen herausgegebener Sammelband zeigen. Die Universität Wien zeigte im Rahmen des vom BMASK beauftragten Forschungsprojekts „Sozialbetrug, auch im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping“ umfassend weitere Problemfelder auf und empfahl dem Gesetzgeber deren Lösung auch außerhalb des Strafrechts. Neben den bereits genannten Materien sind va folgende Bereiche zu erwähnen (siehe dazu auch zusammenfassend unter 4.):

  • Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (§ 26 Abs 6, § 28, § 29a AuslBG).

  • Bürgenhaftung des Beschäftigers für das Entgelt, SV-Beiträge und mittlerweile auch die BUAG-Zuschläge für die überlassene Arbeitskraft (§ 14 AÜG).

  • Auftraggeberhaftung, zunächst nur für SV-Beiträge eingeführt (§§ 67a ff ASVG), bald jedoch auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt (§ 82a EStG).

  • Generalunternehmerhaftung (§ 7c AVRAG) bei verbotener Weitergabe an Subunternehmer.

  • Kontrolle des Mindestentgelts, auch als „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung“ bezeichnet (§ 7i AVRAG), zunächst durch Kontrolle nur des Grundlohns (LSDB-G), seit des gesamten kollv-lichen Entgelts (ASRÄG 2014).

  • S. 13 Diverse Maßnahmen im BUAG, darunter etwa die Einrichtung einer Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), aber auch die Möglichkeit der Baustellenkontrolle (§§ 23 ff BUAG) oder der Entfall von Ansprüchen, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nicht gemeldet ist (§ 4a BUAG), was der AN anhand des Ausbleibens einer Arbeitnehmerinformation durch die BUAK (§ 24 BUAG) erkennen kann.

Das SBBG tritt neben die bereits bestehenden Maßnahmen und stellt somit keineKodifikation der Sozialbetrugsbekämpfungsmaßnahmen dar. Konsequenterweise hat das SBBG aber auch zT Neuerungen in den oben genannten Rechtsgebieten gebracht, sodass das SBBG im weiteren Sinn aus dem eigentlichen SBBG (Art 1 SBBG) und aus Novellen zu anderen Gesetzen (Art 2–11 SBBG) besteht. An dieser Aufteilung orientiert sich auch der Aufbau dieses Buchs; das eigentliche SBBG wird in Kapitel 2. behandelt, die übrigen Gesetze in Kapitel 3.

Das eigentliche SBBG enthält eine eher programmatische Sozialbetrugsdefinition (dazu näher unter 2.1.2.), Bestimmungen zu einer verbesserten Behördenzusammenarbeit (dazu näher unter 2.2.), eine Definition des Begriffs „Scheinunternehmen“ samt der Feststellung dieser Eigenschaft durch eine Behörde in einem offiziellen Verfahren (dazu näher unter 2.3). Die an eine solche Feststellung geknüpften Rechtsfolgen sind tw im eigentlichen SBBG (dazu näher unter 2.4.), tw auch in anderen Gesetzen zu finden (dazu näher unter 3.1.2.). In strafrechtlicher Sicht bringt das SBBG hingegen keine Neuerungen, doch ist dazu auf das am gleichen Tag kundgemachte StrafrechtsänderungsG 2015 (BGBl I 2015/112) zu verweisen, das ua § 153d StGB praktisch neu gefasst hat (siehe dazu näher unter 2.1.2.2.2.).

Wiewohl die Scheinunternehmensdefinition (§ 8 Abs 1 SBBG) auch die Verkürzung von Entgelt als Tatbestandsvariante enthält, steht die Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung nicht im Fokus dieses Gesetzes; das SBBG beschäftigt sich mehr mit der Beitragsverkürzung als mit der Unterentlohnung. In der Praxis werden beide Phänomene durchaus auch nebeneinander vorkommen (zu bereits existenten Maßnahmen in diesem Zusammenhang siehe in Kapitel 4).

Die meisten Bestimmungen des SBBG treten mit in Kraft; das gilt für das eigentliche SBBG ohne Ausnahme, lediglich einige Bestimmungen des BUAG und die vergaberechtlichen Bestimmungen im AVRAG sind bereits am in Kraft getreten.

Kurz vor dem SBBG ist das Meldepflicht-Änderungsgesetz(BGBl I 2015/79) kundgemacht worden, das im Wesentlichen aber erst am in Kraft treten wird. Dieses bringt eine neue Betragsgrundlagenmeldung (anstelle der bisherigen Beitragsnachweisung), womit die KV-Träger über aktuellere Daten verfügen werden; dies wird uU für das mit dem SBBG geschaffene Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool (dazu näher unten unter 2.3.2.2.2.) von Bedeutung sein.

Das SBBG stellt voraussichtlich aber auch nicht den Endpunkt der gesetzgeberischen Tätigkeiten zur Sozialbetrugsbekämpfung dar. Im Nationalrat wird derzeit eine Novelle des BVergG behandelt, die ua Maßnahmen enthält, die verhindern sollen, dass Gelder aus öffentlichen Aufträgen Scheinunternehmen zugutekommen (RV 776 BlgNR 25. GP). Zudem ist die Durchsetzungs-RL zur Entsende-RL (2014/67/EU) bis zum umzusetzen, sodass in naher Zeit mit weiteren Gesetzen und Novellen im Bereich der Sozialbetrugsbekämpfung zu rechnen ist, wiewohl das Hauptaugenmerk dort im Bereich der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung liegen wird.

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