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ASoK-Spezial AZG Neu

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3973-4

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Dokumentvorschau
ASoK-Spezial AZG Neu (1. Auflage)

S. 51. Änderungen des AZG

1.1. Erweiterung der Ausnahmen vom Geltungsbereich

Bis (§ 34 Abs 37 AZG) war § 1 AZG wie folgt geregelt:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;

2.

Arbeitnehmer iSd des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

3.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996, BGBl. Nr. 410, gelten;

4.

Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

5.

Arbeitnehmer,

a)

für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten;

b)

denen die Hausbetreuung iSd § 23 Abs. 1 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, obliegt und die in einem Arbei...

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