ASoK-Spezial AZG Neu
1. Aufl. 2018
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2. Änderungen des ARG
2.1. Erweiterungen der Ausnahmen vom Geltungsbereich
2.1.1. Allgemeines
Das ARG bezweckt den Schutz der AN vor Überlastung und einer Gefährdung der persönlichen oder familiären Freizeitinteressen, indem es insbesondere Ruhezeiten (Wochenend- oder Wochenruhe nach den §§ 3 ff ARG) und die Feiertagsruhe (§§ 7 ff ARG) regelt und damit das AZG ergänzt. Es stellt daher einen Teil des Arbeitszeitrechts dar.
Es enthält ebenso wie das AZG vorwiegend öffentlich-rechtliche Bestimmungen, deren Nichteinhaltung durch Verwaltungsstrafen sanktioniert werden kann. Auf Grund des engen Zusammenhangs des AZG und des ARG ist auch der Anwendungsbereich im § 1 ARG weitgehend ähnlich wie im § 1 AZG definiert.
S. 322.1.2. Änderungen zu den Ausnahmen von der Anwendbarkeit des ARG
Die bis außer Kraft getretene Ausnahmevorschrift für leitende Angestellte im § 1 Abs 2 Z 5 ARG entspricht wortgleich der (ebenso am außer Kraft getretenen) Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 Z 8 AZG.
Im Zuge der Novellierung wurde auch im ARG der neue Begriff des leitenden Angestellten und der sonstigen AN mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis und freier Arbeitszeiteinteilung nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG wortident übernommen (§ 1 Abs 2 Z 5 ARG).
Ebenso wurde die neue Ausnahme für nahe Angehörige (mit dem gleichen Wortlaut w...