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Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; Strafaufhebung
ZWF 2024/11
(= RIS-Justiz RS0134502)
Der Strafaufhebungsgrund nach § 153c Abs 3 Z 1 StGB erfordert die Einzahlung der ausstehenden Beiträge zur Gänze. Zahlungen bloß in Höhe der in einem späteren Insolvenzverfahren festgesetzten Quote reichen hierzu nicht aus.