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ZWF 2, März 2024, Seite 54

Die Krypto-Wallet als Wertträger iSd § 127 StGB?

Florian Dafinger

Krypto-Wallets bilden nur den Schlüssel ab, mittels dessen über Kryptowährungen verfügt werden kann. Entsprechend stellt sich die Frage, ob sie als Wertträger iSd § 127 StGB betrachtet werden können. Es zeigt sich, dass Wallets nur in Einzelfällen die Wertträgereigenschaft erfüllen.

1. Grundlegendes

Spätestens seit der Insolvenz der Krypto-Handelsplattform FTX ist klar, dass man Kryptowährungen am besten selbst verwahrt. Eine gängige Maxime im Krypto-Jargon lautet: „Not your keys, not your coins.“ Wer nicht über das Schlüsselpaar verfügt, mit dem sich die Zuordnung von Kryptowährungen ändern lässt, hat praktisch keine Kontrolle über die Kryptowährungen. Anders formuliert: Nur wer selbst über das Schlüsselpaar verfügen kann, kann auch tatsächlich über die zugeordneten Kryptowährungen verfügen. Vertrauen in Dritte ist in diesem Fall nicht notwendig. Eine Insolvenz einer Handelsplattform führt dann nicht zum Verlust der Kryptowährungen.

Wer sein Schlüsselpaar selbst verwahrt, geht aber Risiken ein. Geht das Schlüsselpaar verloren, sind auch die zugehörigen Kryptowährungen verloren. Wird das Schlüsselpaar von einem Täter entwendet, geht damit die Verfügungsmacht über die Kryptowährungen auf den Tä...

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