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Bestechung durch Unterlassung?
Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob die Korruptionsdelikte nach §§ 304 bis 309 StGB durch Unterlassung begangen werden können.
1. Grundlegendes
Die aufgeworfene Frage wirkt banal: Die Delikte nach §§ 304 bis 309 StGB sind schlichte Tätigkeitsdelikte, können also in Ermangelung eines Erfolgs – zumindest in unmittelbarer Täterschaft – nicht unter Anwendung des § 2 StGB durch Unterlassung begangen werden. Ist also gar keine Begehung durch Unterlassung möglich? Ein solches Ergebnis würde insofern überraschen, als sich der Gesetzgeber in §§ 304 bis 305, 307 bis 307a und 309 StGB (in Übereinstimmung mit § 160 Abs 1 Z 2 StGB, aber im Gegensatz etwa zu den Straftatbeständen nach § 10 UWG und § 153a StGB sowie auch zu § 308 StGB) im Hinblick auf den Unrechtszusammenhang immerhin die Mühe macht, ausdrücklich auch die Unterlassung eines Amtsgeschäfts bzw einer Rechtshandlung im Tatbestand zu erfassen.
Der Umstand der Unanwendbarkeit des § 2 StGB bedeutet jedoch nicht, dass Unterlassungen als Tathandlungen völlig ausgeschlossen sein müssen: Es wäre möglich, dass §§ 304 bis 309 StGB im Hinblick auf alle oder zumindest bestimmte Tathandlungen nicht nur als Begehungs-, sondern auch als echte Unterlassungsdelikte zu verstehen sind, so wie etwa auch der Amtsmissbrauch, bei dem die Tathandlung de...