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„Wrongful Conception“ und „Wrongful Birth“: Einbeziehung der finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) in den Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages
(verstärkter Senat)
1. Sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pränataldiagnostik sind die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empfängnis bzw – bei Vorliegen der embryopathischen Indikation – der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrages umfasst.
2. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw ordnungsgemäßer Aufklärung der Mutter (der Eltern) nicht empfangen bzw nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den von den Eltern für das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand.
Der Beklagte ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Neben der Tätigkeit in seiner Privatordination arbeitet er seit 1996 in der Risikoambulanz eines Klinikums als stellvertretender Leiter für Pränatalmedizin.
Die Kläger sind verheiratet. Die Erstklägerin suchte die Ordination des Beklagten erstmals im Dezember 2016, einige Monate nach der Geburt ihres ersten Kindes, auf und war seither regelmäßig bei ihm in Behandlung.
Als die Erstklägerin Anfa...