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ZVers 2, März 2024, Seite 86

Rechtsschutzversicherung: Beurteilung der Erfolgschancen

Art 9 ARB 2000

Die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aufgrund einer Prognose (im Falle eines bereits laufenden Haftpflichtprozesses aufgrund einer nachträglichen Prognose) nach dem im Zeitpunkt vor Einleitung des Haftpflichtprozesses vorliegenden Erhebungsmaterial vorzunehmen, wenn eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung nicht in Betracht kommt. Auch dann, wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen. Umgekehrt folgt daraus, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen sehr wohl die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum rechtsschutz(mit)versichert. ...

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