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ZVers 2, März 2024, Seite 84

Rechtsschutzversicherung: Abgrenzung zwischen Verkehrsvorschriften und verkehrswirtschaftlichen Regelungen (Maut)

Art 17 ARB 2015

1. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht den Begriff „Verkehrsvorschriften“ (verkehrsrechtliche Vorschriften) als jene Vorschriften und Bestimmungen, die den Betrieb von Fahrzeugen und das korrekte Verhalten im Straßenverkehr regeln und beschreiben und somit der Sicherheit und Ordnung im Verkehr dienlich sind.

2. Kein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird die Bestimmungen des BStMG über die Verpflichtung zur Zahlung einer Maut, das heißt eines privatrechtlichen Entgelts für die Benützung der Mautstraßen als Vorschriften verstehen, die den Verkehr regeln und beschreiben oder sonst der Sicherheit und Ordnung im Verkehr dienen, und damit als Verkehrsvorschriften, sondern vielmehr als verkehrswirtschaftliche Regelung.

Die Streitteile schlossen einen Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

...

3. aus dem Bereich des

...

3.4. S...

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