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Unfallversicherung: Fälligkeit der Versicherungsleistung und Umfang der nötigen Erhebungen bei Gewährung einer garantierten Direktleistung
Art 7.15 UE00
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht die Klausel über die Gewährung einer garantierten Direktleistung dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte – sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind – standardisierten Erhebungen zum Grund und zur Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, die Erhebungen des Versicherers beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung eingetreten ist.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag, in dem der Ehemann der Klägerin mitversichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2018 – Fassung 06/2021 (in der Folge: UE00) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Versicherungsleistungen
Artikel 7 – Dauernde Invalidität
Soweit nichts anderes vereinbart ist gilt:
1. Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invali...