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ZVers 2, März 2024, Seite 76

Rechtsschutzversicherung: Fortbestehen der Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers auch im Deckungsprozess nach vorangegangener Deckungsablehnung?

§§ 33 und 34 VersVG; Art 8.1.1 ARB 2005

1. Im vorliegenden Fall führt die Versicherungsnehmerin einen Prozess gegen ihren Rechtsschutzversicherer, weil dieser vorprozessual die Deckung für die von der Versicherungsnehmerin konkret beabsichtigte (aktive) Anspruchsverfolgung mit der Begründung abgelehnt hat, diese sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Auch im Prozess hat der Versicherer die Deckung aus mehreren konkret bezeichneten Gründen endgültig abgelehnt und eine weitere Überprüfung nicht in Aussicht gestellt. Da die Auskunftsobliegenheit aber dem Zweck dient, dem Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann er sich auch nur dann auf sie berufen, wenn er eine solche Prüfung beabsichtigt.

2. Beabsichtigt die Versicherungsnehmerin die (aktive) Anspruchsverfolgung, kann der beklagte Rechtsschutzversicherer im Deckungsprozess neben der Bestreitung des Deckungsanspruchs (dem Grund nach) nicht auch Auskunftsobliegenheiten der Versicherungsnehmerin einfordern, die ihm nicht die Leistungsprüfung ermöglichen, sondern den bereits gefassten Entschluss, keine Deckung zu gewähren, weiter untermauern sollen.

Dem Rechtsschu...

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