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Leitungswasserversicherung: Zur Frage der Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters in einer vom Gebäudeeigentümer abgeschlossenen Gebäudeversicherung; Mieter als „Dritter“ im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG?
1. Die Mitversicherung des Sachersatzinteresses hat zur Folge, dass der Versicherer im Schadensfall gegen diesen Personenkreis keinen Regress nehmen kann, wenn er den geschädigten Eigentümer entschädigt hat.
2. Geht es um die Einbeziehung des Besitzers (oder jedenfalls Nutzers) einer Sache in die vom Eigentümer genommene Versicherung, so entscheidet die erkennbare Interessenlage des Eigentümers. Diese ist dadurch geprägt, dass er Auseinandersetzungen mit einem Besitzer, dem er – meist aufgrund eines Vertrages – die Sachherrschaft eingeräumt hat, vermeiden will. Wäre das Sachersatzinteresse des Besitzers nicht geschützt, so wäre der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles genötigt, den Versicherer bei der Durchsetzung der auf diesen übergegangenen Ansprüche zu unterstützen, was zu einer erheblichen Belastung des Verhältnisses zum Besitzer führen kann. Zudem kann ihm am Schutz des Besitzers gelegen sein, weil er die Prämie (anteilig) auf diesen abgewälzt hat. Eine solche Abwälzung ist insbesondere im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter auch dann zu unterstellen, wenn die Gebäudeversicherungsprämie nicht offen auf den Mieter umgelegt w...