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ZVers 2, März 2024, Seite 70

Ladestation für Elektroautos – eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?

Nora Michtner und Wolfgang Reisinger

Immer mehr Personen verwenden Elektroautos und schaffen sich hierfür sowohl in ihren Eigenheimen als auch auf ihren Stellplätzen in Garagen von Mehrparteienhäusern Ladestationen an. Aber auch Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern immer öfter Ladestellplätze an. Liegt bereits ein Gebäudeversicherungsvertrag vor, stellt sich die Frage, ob der Einbau einer solchen Ladestation eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 VersVG darstellt.

1. Gefahrerhöhung gemäß § 23 VersVG

1.1. Allgemeines

Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die bei Vertragsabschluss wesentlichen Umstände ändern, sodass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher bzw die mutmaßliche Schadenshöhe größer wird. Der Versicherungsnehmer darf gemäß § 23 Abs 1 VersVG nach Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers weder selbst eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. Gefahrerhöhung liegt nur vor, wenn der geänderte Gefahrenzustand von einer gewissen Dauer ist. Bei Einmaligkeit und relativer Kurzzeitigkeit liegt keine relevante Gefahrerhöhung vor. Für den geforderten Dauerzustand relevant ist nicht allein, dass die erhöhte Gefahrenlage tatsächlich schon längere Zeit bestanden hat, sondern auch,...

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