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ISR 4, April 2024, Seite 117

Joint Ventures im verstärkten Fokus der Hinzurechnungsbesteuerung

Jan Dierk Becker und Dominik Reeb

Nach der Neuregelung des AStG im ATAD-UmsG und dem dazu veröffentlichten AEAStG stehen ausländische Joint Ventures deutscher Konzerne im verstärkten Fokus der Hinzurechnungsbesteuerung. Denn zum einen wird die Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Sicht der Finanzverwaltung bereits dann mit den Beteiligungen anderer JV-Partner zusammengerechnet, wenn im JV-Vertrag Abstimmungen über die Modalitäten des (Hinzu-)Erwerbs oder der (Teil-)Übertragung der Anteile an der JV-Gesellschaft bzw. über die Finanzierung der JV-Gesellschaft getroffen werden. Da sich solche Regelungen wohl in den meisten JV-Verträgen finden, sollte der Kreis der ausländischen JV-Gesellschaften, die hiernach i.S.d. AStG „schädlich“ beherrscht werden, erheblich sein. Zum anderen sollen die Beteiligungen ausländischer JV-Gesellschaften dem inländischen z.B. 25 %-beteiligten JV-Partner stets in voller Höhe zuzurechnen sein, woraus sich wiederum eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung ergibt.

Following the new regulation of the German Foreign Tax Act in the course of the implementation of ATAD in Germany and the associated application decree published by...

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