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BFGjournal 3, März 2024, Seite 105

Einbringung zum Ersatzstichtag und deren Auswirkung auf einen Gruppenantrag

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner und Lukas Bernwieser

Die Ersatzstichtagregelung verhindert bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen letztlich die Besteuerung der wegen verspäteter (An-)Meldung zunächst missglückten Einbringung.

Der Gruppenantrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu seiner Rechtskraft berichtigt bzw angepasst werden. Der Gegenstand des Antrags darf dabei seinem Wesen nach nicht geändert werden, die sachliche und örtliche Zuständigkeit muss gewahrt bleiben. Daher ist bis zur Rechtskraft des Gruppenfeststellungsbescheides eine Erweiterung der Gruppe ohne neuen Antrag möglich.

1. Der Fall

Mit Einbringungsvertrag vom brachte die Privatstiftung „PS“ einen Teil ihres Anteils an der A GmbH, der 51 % des gesamten Stammkapitals entspricht, zum Stichtag des in die Beschwerdeführerin (kurz Bf) ein. Auf Grundlage eines Antrags vom wurde in weiterer Folge am die Gesellschafteränderung im Firmenbuch eingetragen. Vor dieser Eintragung verfügte die Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinen Anteil an der A GmbH. Die entsprechende Meldung der Anteilseinbringung gegenüber dem Finanzamt erfolgte mit Schriftsatz vom .

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf den Ant...

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