StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
Schrifttum
S bei § 126a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatmittel | |
III. | Tathandlungen | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafaufhebung | |
VI. | Abgrenzung und Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 126c wurde durch das StRÄG 2002 (BGBl I 2002/134) als Vorbereitungsdelikt zu den in Abs 1 Z 1 taxativ aufgezählten Delikten in Umsetzung der am in Budapest unterzeichneten Cyber-Crime-Konvention des Europarates (CyCC) eingeführt. Damit sollen gewisse Vorbereitungshandlungen zu den Delikten des § 118a, § 119, § 119a, § 126a, § 126b, § 148a bereits unter Strafe gestellt werden. Ansatzpunkte sind dabei die Computerprogramme und ähnliche Vorrichtungen, die besonders der Begehung dieser bestimmten Delikte dienen können.
2
Die Aufzählung beschränkt sich auf bestimmte computerspezifische Delikte (Computerstraftaten), deren Vorbereitungsstadien § 126c bereits kriminalisieren soll. Durch die taxative Anführung bleibt freilich die Anwendung auf nicht genannte Delikte verschlossen. Problematisch ist dies gerade in Fällen, wo mittels der angeführten Tatmittel ein Delikt begangen wird, welches nicht unter die aufgezählten fällt, weil ein ander...