StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten
Schrifttum
Lichtenstrasser/Mosing/Otto, Wireless LAN – drahtlose Schnittstelle für Datenmissbrauch? ÖJZ 2003, 253; Reindl, E-Commerce und Strafrecht. Zur Strafbarkeit des Missbrauchs elektronischer Dienste (2003).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafe | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Verfolgungsvoraussetzung |
I. Allgemeines
1
§ 119a wurde wie § 118a und § 74 Abs 1 Z 8 (Definition des Computersystems) durch das StRÄG 2002 eingeführt. Die Bestimmung enthält zwei Deliktsfälle, die beide § 119 ergänzen (Subsidiarität gegenüber § 119), wobei der zweite Deliktsfall der Umsetzung der Cyber-Crime-Konvention des Europarates, ETS 185 (Art 3) dient (näher Reindl-Krauskopf, WK2 § 119a Rz 1; Thiele, SbgK § 119a Rz 2 ff).
II. Tatsubjekt
2
Subjekt kann jeder sein, ausgenommen jene Person, für die die Daten bestimmt sind. Objekt sind Daten, es muss sich nicht um einen gedanklichen Inhalt handeln (Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I5 131: Zahlencode).
III. Äußere Tatseite
3
Es gibt zwei Tathandlungen:
Tathandlung ist das Benützen einer Vorrichtung, die an einem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde. ...