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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 266

Unterhaltsvorschussanpruch von Flüchtlingskindern

iFamZ 2021/197

§§ 2 Abs 1, 11 Abs 2 UVG; § 9 Abs 3 IPRG; Art 12 Z 1 GFK

Stützt sich ein Kind im Vorschussgewährungsverfahren in eindeutiger Weise auf seine von den Eltern abgeleitete Flüchtlingseigenschaft, sind dazu – nach Erörterung und Anleitung zur Präzisierung des Vorbringens – Feststellungen zu treffen.

Die 2014 geborene L. ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Ihrer Mutter wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt, wovon die Tochter ihren Schutz ableitet. Ihr wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom im Familienverfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

L. beantragte am die Gewährung von Titelvorschüssen gem § 3, 4 Z 1 UVG iHv 114 € monatlich. Dem Antrag waren Kopien des (bis gültigen) Konventionspasses des Kindes und des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom angeschlossen.

Das Erstgericht gewährte die Unterhaltsvorschüsse in der beantragten Höhe von bis .

Das vom Bund angerufene Rekursgericht wies den Antrag ab. Das Gericht habe für die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen die Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen, wobei das Kind die Behauptungslast trage. Dieser Behauptungslast sei das Kind nicht nachgekommen, ...

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