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Keine Aktivlegitimation für die Kündigungsanfechtung mangels vorherigen Verlangens an den Betriebsrat
1. Nach § 105 Abs 4 Satz 2 ArbVG kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Nach § 105 Abs 4 Satz 3 ArbVG kann der Arbeitnehmer, wenn der Betriebsrat diesem Verlangen nicht nachkommt, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten.
2. Damit steht das Recht zur Anfechtung im Falle eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung primär dem Betriebsrat zu, während das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers voraussetzt, dass er den Betriebsrat erfolglos aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen. An das „Verlangen“ des Arbeitnehmers an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird.
3. Aus dem Schreiben „Hallo E.! Ich wurde gestern telefonisch ... über den Ausspruch der Kündigung informiert. Ich wollte mich bei dir erkundigen, ob dir ein Grund gena...