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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 107c Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

Alexander Tipold

Schrifttum

Reindl-Krauskopf, Cyberstrafrecht im Wandel, ÖJZ 2015, 112 = Grafl/Klob/Reindl-Krauskopf/Winter (Hrsg), 3. Ales Tagung: Cybercrime 2.0: Virtuelle Fragen - Reale Lösungen (2015) 27; Reisinger, „Cybermobbing“ - Eine Analyse von § 107c StGB, jusIT 2015, 169; Salimi, Cybermobbing - Auf dem Weg zu einem neuen Straftatbestand, JSt 2015, 191.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt und ‑objekt
2
III.
Äußere Tatseite
3- 8
IV.
Innere Tatseite
9
V.
Vollendung - Versuch
VI.
Beteiligung
VII.
Strafe
VIII.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

§ 107c wurde mit der Strafrechtsreform 2015, BGBl I 2015/112, geschaffen. Auch diese Bestimmung orientiert sich insofern an § 107a, als die Tat eine längere Zeit hindurch fortgesetzt (so auch § 107b) und in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, begangen werden muss. Wie § 107b enthält § 107c Tathandlungen, die weitgehend an sich strafbar sind: Die Ehrverletzung erfüllt idR die §§ 111, 115, die Wahrnehmbarmachung von Tatsachen und Bildaufnahmen wird sehr oft § 51 DSG erfüllen, sofern die Datenverschaffung auf die dort beschriebene ...

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