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Kein „Wohnsitz“ mangels tatsächlicher Benützung
immo aktuell 2021/43
§ 26 Abs 1 BAO; § 2 K-ZWAG
Das „Innehaben“ einer Wohnung allein genügt […] noch nicht, einen Wohnsitz zu begründen. Das „Innehaben“ muss vielmehr „unter Umständen“ erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde (vgl auch ).
Sachverhalt: Der Mitbeteiligte besaß neben seinem Hauptwohnsitz (an einem landwirtschaftlichen Betrieb) in der Gemeinde M in 60 m Entfernung zu seinem Hauptwohnsitz eine weitere Liegenschaft, welche er vor Jahren als zukünftiges „Auszughaus“ oder zur Erbabfertigung für weichende Kinder käuflich erworben hatte. Er brachte vor, die Liegenschaft werde von ihm selbst nicht benutzt, allerdings in den Sommermonaten zeitweise an Urlaubs- und Feriengäste vermietet. Der Bürgermeister der Gemeinde M schrieb dem Mitbeteiligten für diese Liegenschaft Kärntner Zweitwohnsitzabgabe vor, dagegen wandte sich dieser mit Berufung an den Gemeindevorstand und nach Abweisung dieser Berufung mittels Beschwerde an das LVwG Kärnten, welches den Bescheid ersatzlos aufhob, weil kein Wohnsitz iSd § 26 BAO (Voraussetzung für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Zweitwohnsitzes) in der Liege...