StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 240 Tätige Reue
Schrifttum
Tipold, Rücktritt und Reue (2002); s bei § 232.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | In Frage kommende Delikte | |
III. | Voraussetzungen | |
IV. | Ernstliches und freiwilliges Bemühen | |
V. | Haftung wegen anderen Delikts |
I. Allgemeines
1
Auch bei den Delikten der Geldfälschung usw hebt tätige Reue die durch formelle Vollendung des Delikts eingetretene Strafbarkeit unter den Voraussetzungen des § 240 auf, uzw durch freiwillige Erfolgsabwendung bzw Beseitigung der geschaffenen Gefahr.
II. In Frage kommende Delikte
2
Tätige Reue gemäß § 240 kommt nur in Betracht bei
Geldfälschung(§ 232),
Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes (§ 233),
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen (§ 234),
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere(§ 237),
Wertzeichenfälschung (§ 238) und
Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung (§ 239),
nicht jedoch bei Ansichbringen des Münzabfalls (§ 235) und bei Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen (§ 236).
III. Voraussetzungen
3
Der Täter muss freiwillig, dh ohne physischen oder psychischen Zwang (vgl § 16 StGB),
4
seine strafbare Tätigkeit vor deren Abschluss aufgeben, dh zur Gänze einstellen,
5
das (berei...