Suchen Kontrast Hilfe
StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 181h Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 180.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Äußere Tatseite
2- 5
III.
Innere Tatseite
6
IV.
Strafe
7
V.
Abgrenzung
8, 9
VI.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

Auch diese Bestimmung geht auf europarechtliche Vorgaben (RL 2008/99/EG) zurück. Sie ist ein Erfolgsdelikt, da es um die erhebliche Schädigung eines Lebensraumes in einem geschützten Gebiet geht. Darüber hinaus ist sie auch verwaltungsakzessorisch.

II. Äußere Tatseite

2

Die Tathandlung besteht im Schädigen; es handelt sich somit um ein Erfolgsverursachungsdelikt, denn jede Handlung, die einen erheblichen Schaden verursacht, ist tatbestandsmäßig.

3

§ 181h ist verwaltungsakzessorisch. Zwar ist auch bezüglich der Verwaltungsakzessorietät Vorsatz erforderlich, doch greift hier die Irrtumsregelung des § 183a.

4

Erfolg: Der Täter muss einen erheblichen Schaden an einem Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebietes verursachen. Die Erheblichkeit ist hier wohl wie in § 180 auszulegen, wonach nicht die Größe eines Gebietes ausschlaggebend ist, sondern der Erhalt lebensfähiger Population in einem bestimmten regionalen Verbreitungsgebiet: Die Erheblichkeit ist umso leichter ...

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.