StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Tathandlungen | |
IV. | Innerer Tatbestand | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die § 177a bis 177c wurden zur Umsetzung internationaler und europarechtlicher Vorgaben geschaffen (siehe dazu Flora, SbgK § 177a Rz 1 ff; Aicher-Hadler, WK2 § 177a–177c Rz 2; Kienapfel/Schmoller, BT III § 177a–177b Rz 5 f). Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018 wurde der Begriff „atomar“ durch „nuklear“ und „radiologisch“ ersetzt, um Art 3 Abs 1 lit f RL (EU) 2017/251 zur Terrorismusbekämpfung umzusetzen, denn der Begriff „atomar“ erfasst vom Wortlaut her nicht radiologische Waffen. Damit führt die Novelle zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit.
II. Tatobjekt
2
Der Begriff des Kampfmittels ist den § 280 und 320 Abs 1 Z 3 entnommen (EBRV StRÄG 1996, 50; Aicher-Hadler, WK2 § 177a–177c Rz 4; Flora, SbgK § 177a Rz 10; Kienapfel/Schmoller, BT III § 177a–177b Rz 10 ff) und erfasst somit „alle Gegenstände, die zur Ausrüstung für den Kampf, also für bewaffnete Auseinandersetzungen, bestimmt sind“ (EBRV 1971, 423). Neben Waffen und Munition fallen etwa Reizgase wie...