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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Alexander Tipold

Schrifttum

Henkel, Vollzug der Untersuchungshaft sowie der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gemäß § 22 StGB, RZ 1977, SondNr 11; s im Übrigen bei § 21.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Voraussetzungen für die Einweisung
2- 9a
III.
Absehen von der Unterbringung
10- 14
IV.
Dauer und Reihenfolge, Verfahrensrechtliches
15- 18

I. Allgemeines

1

Personen, die dem Missbrauch berauschender Mittel oder von Suchtmitteln ergeben sind und deshalb straffällig werden, müssen, soweit dies möglich ist, entwöhnt werden. Haben sie längere Freiheitsstrafen zu verbüßen, so wird idR diese Entwöhnung im Rahmen des Strafvollzugs allein durch dessen Dauer und die damit verbundene Unmöglichkeit, solche Mittel zu erhalten, erfolgen. Kürzere Freiheitsstrafen bzw Geldstrafen können hingegen die entwöhnende Wirkung nicht herbeiführen. Hier wird die Strafe durch die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Entwöhnungsanstalt ergänzt.

II. Voraussetzungen für die Einweisung

2

In eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist einzuweisen,

a)

wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels ergebe...

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