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ImmoESt für Praktiker – Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten
Parteienvertreter sind für die Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt zuständig. In der Praxis ergibt sich das Problem, dass nachträgliche Anschaffungskosten grundsätzlich für die Ermittlung der Höhe der ImmoESt relevant sein können, jedoch nicht ohne Weiteres in die Selbstberechnung aufgenommen werden können. Um der verkaufenden Partei Liquiditätsnachteile aus der Selbstberechnung und Abfuhr eines zu hohen Steuerbetrags zu ersparen, zeigt dieser Beitrag verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur sofortigen Berücksichtigung der nachträglichen Anschaffungskosten.
1. Sachverhalt
Der Abgabepflichtige X hat im Jahr 2004 Bauerwartungsland um 1.000.000 € erworben. Auf diesem Grundstück plante der Abgabepflichtige X die Errichtung eines Fachmarktzentrums. Mit dem Verkäufer des Grundstücks vereinbarte der Abgabepflichtige X, dass er im Fall eines Verkaufs des Fachmarktzentrums um einen Kaufpreis von mehr als 10.000.000 € eine Kaufpreisnachbesserung in Höhe von 1.000.000 € leisten würde. Diese Kaufpreisnachbesserung wird 30 Tage nach Abschluss eines allfälligen Kaufvertrags fällig.
In den Jahren 2004 bis 2008 wurden vom Abgabepflichtigen X die Umwidmung des Grundstücks und die Planung des Projekt...