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SWK 9, 20. März 2024, Seite 483

Dienstnehmereigenschaft von Reinigungskräften bei „Vermittlung“ durch eine Agentur

Entscheidung: Ra 2021/13/0029, 0030 (Zurückweisung der Parteirevision); Vorerkenntnis Ra 2016/13/0049.

Norm: § 47 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Außenprüfung bei einer als GesbR von zwei natürlichen Personen betriebenen „Reinigungsagentur“ stufte das Finanzamt die eingesetzten („vermittelten“) ausländischen Reinigungskräfte als Dienstnehmer der Agentur ein und schrieb entsprechende Lohnabgaben vor.

Das BFG gab der Beschwerde keine Folge.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, mehrere namentlich genannte Reinigungskräfte hätten einen Gewerbeschein – eine Reinigungskraft hätte sogar eine eigene „Mitarbeiterin“ (ihre Mutter) beschäftigt – gehabt und neben ihrer Tätigkeit für die Agentur eigene Kunden betreut. Dazu genügt es, auf die ständige VwGH-Rechtsprechung zu verweisen, nach der das Vorliegen eines Gewerbescheins der Annahme eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG nicht entgegensteht. Im Übrigen steht die Verrichtung selbständiger Tätigkeiten – etwa im Rahmen einer Gewerbeberechtigung – gegenüber anderen Personen (eigenen „Kunden“) für sich der Annahme des Bestehens von Dienstverhältnissen gegenüber der Agentur schon desh...

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