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SWK 9, 20. März 2024, Seite 477

Die burgenländische Baulandmobilisierungsabgabe

Überblick und erste Überlegungen zur praktischen Umsetzung

Erik Pinetz

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Ende des Jahres 2023 praktisch relevant gewordenen burgenländischen Baulandmobilisierungsabgabe und deren zahlreichen Auslegungsfragen. Zwar wurde die Abgabe bereits im Jahr 2021 gesetzlich eingeführt, erst vor Kurzem wurden allerdings von der zuständigen Behörde die entsprechenden Informationsschreiben über die Vorschreibung der Abgabe versandt.

1. Hintergrund der Einführung

Mit LGBl 2021/27 wurde in § 24a des burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 (Bgld. RPG 2019) eine Baulandmobilisierungsabgabe eingeführt. Hintergrund für diese Einführung war nach den Ausführungen in den Gesetzeserläuterungen, dass sich mannigfaltige Nachteile durch seit langer Zeit gewidmetes, aber unbebautes Bauland in den Gemeinden zeigen würden:

  • So wurden und werden hohe finanzielle Summen für die Er- und Aufschließung von Gebieten verwendet, die jedoch nicht zur Gänze bebaut sind bzw deren ganzheitliche Bebauung auch nicht absehbar ist.

  • Über den mittelfristigen Bedarf von fünf bis zehn Jahren hinausgehende Baulandreserven behindern die Entwicklung der Gemeinden, da die Widmung und Erschließung größerer Gebiete bei vorhandenen Baulandreserven rechtlich nicht zulässig ...

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