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SWK 9, 20. März 2024, Seite 473

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG: Kausalzusammenhang zwischen Prüfungsankündigung und Selbstanzeige erforderlich

Zur Bedeutung des Wortes „anlässlich“

Florian Fiala und Sebastian Starl

Nicht selten kündigt sich eine Prüfung an, während (noch oder bereits) an der Erstellung einer Selbstanzeige gearbeitet wird. Die Frage, die sich dabei stellt, ist immer folgende: Muss nun auch eine Abgabenerhöhung entrichtet werden, um das gewünschte Ergebnis einer Strafaufhebung herbeizuführen? Die Antwort auf diese Frage hängt maßgeblich davon ab, welche Bedeutung dem Wort „anlässlich“ beizumessen ist. Damit hat sich das BFG erst unlängst wieder einmal auseinandergesetzt. Anlass genug, um das Tatbestandsmerkmal „anlässlich“ und dessen Auslegung durch das BFG näher zu beleuchten.

1. Selbstanzeige und Abgabenerhöhung

In der ferneren Vergangenheit hatte sich offenbar eine Offenlegungspraxis dahingehend etabliert, dass (mitunter bereits vorbereitete und anschließend „schubladisierte“) Selbstanzeigen erst unter dem Druck einer bereits aktuell drohenden Tatentdeckung erstattet wurden. Selbstanzeigen wurden sohin erst erstattet, nachdem die Finanz eine Prüfung angekündigt hatte. Derartigen „Taktierereien“, die aus unterschiedlichsten (vor allem aber auch aus monetären) Beweggründen erfolgten, wollte der Gesetzgeber mit der Novellierung des § 29 Abs 6 FinStrG durch die FinStrG-Novelle 2014 ein Ende setzen – er „v...

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