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SWK 8, 10. März 2024, Seite 417

Die Entscheidungen des BFG im Jahr 2023 in den Bereichen der Arbeitnehmerveranlagung

Werbungskosten – Sonderausgaben – Absetzbeträge – außergewöhnliche Belastungen

Josef Moser

In den Bereichen der Werbungskosten, Sonderausgaben, Steuerabsetzbeträge und der außergewöhnlichen Belastungen wurde im vergangenen Jahr wieder eine Menge von Entscheidungen und Erkenntnissen veröffentlicht (siehe auch https://findok.bmf.gv.at bzw https://www.bfg.gv.at), die auch als Orientierung für die (Arbeitnehmer-)Veranlagung des Jahres 2023 dienen können. Der folgende Überblick bietet eine Auswahl dieser Entscheidungen (Rechtssätze oder Volltexte sind – wie gewohnt – einfach per Mausklick via Linde Digital abrufbar).

1. Werbungskosten

1.1. Aus- und Fortbildung, Umschulung


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Aus- und Umbildungskosten, die zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, stellen dann Werbungskosten dar, wenn sie für den ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen – , Abweisung
Umschulungskosten eines Pensionisten zum Psychotherapeuten – , Stattgabe
Fernstudium der Psychologie als Umschulung, Abzielen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes – , Stattgabe
Psychologiestudium eines Magistratsbediensteten (Berufsfeuerwehrmann) –

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