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Nachholung der SV-Anmeldung nach Betretung
Holt ein Dienstgeber die bis dahin unterlassene Anmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung nach, nachdem er bereits wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung (vor Arbeitsantritt) bestraft wurde, so ist er nicht nochmals wegen Falschmeldung zu bestrafen, wenn die Anmeldung nicht zum Tag des Arbeitsantritts, sondern erst zum Tag der Betretung erstattet wird ().
Sachverhalt
Am wurde im Zug einer Kontrolle ein Dienstnehmer angetroffen, der nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Nach Durchführung dieser Kontrolle wurde der Dienstnehmer am mittels ELDA-Meldung per angemeldet. Laut den niederschriftlichen Angaben und den vorgelegten Aufzeichnungen (Lieferscheinbuch) hatte er aber bereits seit gearbeitet.
Der Dienstgeber wurde wegen Unterlassung der Anmeldung vor Arbeitsantritt () rechtskräftig bestraft. Fraglich war aber, ob sowohl eine verspätete Anmeldung (Nichtanmeldung vor Arbeitsantritt) als auch eine Falschmeldung vorlagen, der Dienstgeber demnach also zwei Mal zu bestrafen war.
Entscheidung des VwGH
Der VwGH entschied, dass in dieser Konstellation keine Doppelbestrafung vorzunehmen ist. Er führte dazu Folgendes aus:...