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Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze während Bildungskarenz
Eine geringfügige Beschäftigung während der Bildungskarenz steht dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird die Bildungskarenz jedoch beendet, sodass kein Weiterbildungsgeld mehr gebührt ().
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber ab dem für ein Jahr Bildungskarenz und bezog von März bis Dezember 2020 Weiterbildungsgeld. Bei Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld gab sie an, während der Bildungskarenz weiter geringfügig bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben. Vom bis war die Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber wieder vollversichert beschäftigt, ohne dies dem AMS gemeldet zu haben. Das Dienstverhältnis endete mit Ende November 2020 durch Dienstgeberkündigung.
Im Jänner 2021 erfolgte eine Einstellung des (laufenden) Bezugs durch das AMS. Mit Bescheid vom verpflichtete das AMS die Arbeitnehmerin zum Rückersatz des für den Zeitraum vom bis bezogenen Weiterbildungsgeldes. Dass für den Zeitraum vom bis kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bestand (und die Verpflichtung zum Rückersatz zu bejahen war), war im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr stritt...