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Plädoyer für die Möglichkeit zur Umwandlung einer Bareinlagenverpflichtung in eine Sacheinlagenverpflichtung bei der GmbH
Ist die Umwandlung einer ursprünglichen Bareinlagenverpflichtung in eine Sacheinlagenverpflichtung möglich? Nach hier vertretener Ansicht: Ja.
I. Problemstellung
Die Regierungsvorlage zum GesRÄG 2023 sieht leider keine Änderung der Bestimmungen über die verdeckte Einlagenrückgewähr und damit verbunden auch keine Änderung der Bestimmungen über die verdeckte Sacheinlage vor. Dabei wäre dies in der Praxis von eminenter Bedeutung:¦Oft werden GmbHs als sog Bargründungen vorgenommen, dh, die Gesellschafter verpflichten sich im Gesellschaftsvertrag zur Aufbringung der gesamten Stammeinlagen in bar, wobei in der Praxis gem § 9a Abs 2 bzw § 10 Abs 1 GmbHG zunächst oftmals nur die Hälfte der Stammeinlage bar eingezahlt wird. In weiterer Folge sollen dann jedoch doch¦bereits bestehende (Teil-)Betriebe oder andere Vermögensgegenstände¦seitens eines oder mehrerer Gesellschafter in die GmbH eingebracht werden und es erhebt sich die Frage, ob diese Sacheinlagen nicht trotz der ursprünglich beschlossenen Bargründung auf die offene Verpflichtung zur Bareinzahlung der restlichen Stammeinlage verwendet werden können oder ob eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlage unter den Auspizien des § 6 Abs 4¦GmbHG vorzunehmen...