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GesRZ 1, Februar 2024, Seite 14

Gesellschafts- und strafrechtliche Aspekte der Disqualifikation von Geschäftsführungsorganen

Sebastian Aschl und Daniel Gilhofer-Lenglinger

Mit dem GesDigG 2023 wurden das GmbHG, das AktG, das GenG, das SEG, das SCEG und das FBG in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 geändert. Die wesentlichste Neuerung betrifft die Disqualifikation von Geschäftsführern bzw Vorstandsmitgliedern. Es folgt ein Überblick aus straf- und gesellschaftsrechtlicher Perspektive.

I. Zum Begriff der Disqualifikation

Die Änderungen des GmbHG, des AktG, des GenG, des SEG und des SCEG beschränken sich allesamt auf die Einführung einer Disqualifikation eines Geschäftsführers bzw Vorstandsmitglieds. Konkret definiert sich die Disqualifikation (Formulierung anhand der Regelung im GmbHG) nunmehr wie folgt:

In § 15 GmbHG, der die Bestellung von Geschäftsführern regelt, wurden nach Abs 1 folgende Abs 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Geschäftsführer darf nicht sein, wer von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der folgenden strafbaren Handlungen erfolgt ist (Disqualifikation): Betrug (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), Betrügerisches Anmelden zur Sozialversiche...

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