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GesRZ 1, Februar 2024, Seite 2

VfGH zum WiEReG

Wie in dieser Rubrik berichtet, hatte der VfGH iZm einem anhängigen Verfahren Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der §§ 10 und 10a WiEReG geäußert. Die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht für jedermann bzw die Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen könnte nach Einschätzung des VfGH gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz gem § 1 DSG und auf Achtung des Privatlebens gem Art 8 EMRK sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gem Art 7 und Art 8 GRC verstoßen. Hinsichtlich der in § 10 WiEReG vorgesehenen öffentlichen Einsicht konnte der VfGH vorerst nicht erkennen, dass eine umfassende Einsicht (in sämtliche in diesem Register eingetragenen Daten) durch jedermann erforderlich wäre, um die mit der Schaffung des Registers verfolgten Ziele zu erreichen. Der VfGH beschloss daher, die §§ 10 und 10a WiEReG von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

In seinem Erkenntnis vom , G 265/2023, führt der VfGH nun aus, dass er bei der im Prüfungsbeschluss geäußerten Auffassung bleibt, wonach § 10 WiEReG gegen § 1 DSG iVm Art 8 EMRK verstoße. Dies zuletzt auch vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH, in der dieser aussprach, S. 3 dass die öffentliche ...

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