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NoVA: VwGH zur Widerlegung der Standortvermutung iSd § 82 Abs 8 KFG 1967 – bloße Glaubhaftmachung ist kein Gegenbeweis
In einer jüngeren, zur Normverbrauchsabgabe ergangenen Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob für die Widerlegung der Standortvermutung gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 eine bloße „Glaubhaftmachung“ ausreichend ist oder ein tatsächlicher, gesetzlich geforderter Gegenbeweis erbracht werden muss.
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Ra 2022/15/0055; RV/5101769/2017. | § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992, §§ 79 und 82 Abs 8 KFG 1967 |
1. Der Fall
Die mitbeteiligte Partei (in der Folge: mbP) hat ihren Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich im grenznahen Bereich zu Deutschland. Die Eltern sowie der Bruder der mbP leben in Deutschland.
S. 72 Der mbP wurde von ihrem deutschen Arbeitgeber von Mai 2013 bis Juli 2016 aufgrund einer Gehaltsumwandlungserklärung ein Fahrzeug für betriebliche als auch (uneingeschränkt) für private Zwecke zur Verfügung gestellt.
Die mbP führte aus, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges am Sitz des Arbeitgebers in Deutschland befindet und das Fahrzeug „vorwiegend zwingend für Dienstfahrten in Deutschland zu verwenden“ ist. Über einen Vorhalt des revisionswerbenden Finanzamtes gab die mbP sodann bekannt, dass die Anzahl der Dienstreisen vernachlässigbar ist und die ein...