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Vorwegvereinbarung betreffend Ehewohnung – „Opting-Out“-Regelung iSd § 87 EheG
Kein Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG 1957
Treffen Eheleute im Zuge der Eheschließung bereits Vereinbarungen über das rechtliche Schicksal der von einem Ehegatten eingebrachten Ehewohnung im Fall der Scheidung, werden sie von der Gebührenpflicht des „vermeintlichen“ Vergleichs vielfach überrascht. Während die Frage der Gebührenpflicht in der gebührenrechtlichen Literatur überwiegend bejaht wird, wird sie in der zivilrechtlichen Literatur überwiegend verneint. In der Praxis bedient man sich derweil „Sondervereinbarungen“, um die Rechtsunsicherheit im Bereich des Gebührenrechts zu umgehen.
1. Der Fall
1.1. Vorbemerkungen
Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nur dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat (§ 82 Abs 2 EheG).
Gemäß § 87 Abs 1 letzter Satz EheG können Ehegatten die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnu...