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BFGjournal 2, Februar 2024, Seite 55

VwGH zur Bauherreneigenschaft bei nachträglichem Eigentumserwerb

Gerald Ehgartner

Bei der grunderwerbsteuerlichen Bauherrenproblematik reklamieren Käufer für sich die Bauherreneigenschaft, womit grundsätzlich nur der Kaufpreis für das Grundstück in unbebautem Zustand der GrESt unterliegen würde, nicht hingegen die Baukosten. Im Fall des Erwerbs von Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll („Erwerb einer Eigentumswohnung“), wurde es bislang für die grundsätzliche Erlangung der Bauherreneigenschaft als absolut erforderlich erachtet, dass allen Personen im Vorhinein Miteigentum eingeräumt war und von allen Miteigentümern ein gemeinsamer, auf die Errichtung des Objekts abzielender Beschluss gefasst wurde. War einer Person zuvor kein Miteigentum eingeräumt, konnte sie demnach auch nicht Bauherr sein.

Nun hat sich der VwGH mit einer einem Bauherrenmodell nicht vergleichbaren Konstellation befasst, in der eine Baugesellschaft ein Wohngebäude bis zum zweiten Obergeschoß errichtete und auf dem Dach des Gebäudes von einem Ehepaar im Wege eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags ein eigener Baukörper (ein eigener „Bungalow“) errichtet wurde.


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Ro 2021/16/0006, Amtsrevision als unbegründet abgewiesen; RV/71001...

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