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BFGjournal 2, Februar 2024, Seite 52

Verdeckte Ausschüttung durch Forderungsverzicht vor Insolvenzeröffnung

Katharina Deutsch

Im Falle einer Überschuldung hat eine Kapitalgesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei hat sie ihr gesamtes Vermögen bekannt zu geben, damit das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß betrieben werden kann. Das BFG hatte im hier besprochenen Fall zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich aus dem „Verschweigen“ von Forderungen an die Insolvenzverwalterin – hier eine Darlehensforderung an eine nahestehende Kapitalgesellschaft – ergeben können.


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RV/7102648/2020, Revision nicht zugelassen; Ra 2023/15/0062, Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer (Bf) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eine Betriebsanlage zu planen hatte. Die Kapitalgesellschaft gab einer neu errichteten GmbH (idF die nahestehende Kapitalgesellschaft), deren Gesellschafter-Geschäftsführer ebenfalls der Bf war, ein Darlehen iHv rd 490.000 Euro. Über das Vermögen der Betriebsanlagen-GmbH (idF die Konkursgesellschaft) wurde in der Folge aufgrund von Überschuldung die Insolvenz eröffnet. Im letzten erstellten Jahresabschluss der Konkursgesellschaft war die genannte Darlehensforderung noch ausgewiesen. Das Finanzam...

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